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Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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BFH - Urteile

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H E 21 ErbStH

Zu § 21 ErbStG

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Beispiel 1:

Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR, ein von ihm selbst genutztes Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m2) mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR, in das S unverzüglich einzieht, und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 150 000 EUR. Auf dem Grundstück in Spanien lasten Grundschulden mit einer Valuta von 50 000 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 20 000 EUR herangezogen.


Inländisches Familienheim
300 000 EUR
 
./. 300 000 EUR
 
 
0 EUR
0 EUR
Grundstück in Spanien
 
+  150 000 EUR
Kapitalvermögen
 
+  500 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall
 
650 000 EUR
Nachlassverbindlichkeit (Grundschuld in Spanien)
 
./.  50 000 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen
 
600 000 EUR
Erbfallkostenpauschale
 
./.  10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.  400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
189 700 EUR
Steuersatz 11 %
 
 
Steuer
 
20 867 EUR
Ausländische Steuer
20 000 EUR
 
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG
 
 
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer × Steuerpflichtiges Auslandsvermögen
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen
 
 
Grundstück in Spanien
150 000 EUR
 
Direkt zuzuordnende Grundschulden
./.  50 000 EUR
 
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen
100 000 EUR
 
20 867 EUR × 100 000 EUR : 600 000 EUR =
3 478 EUR
./.  3 478 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer
 
17 389 EUR

Beispiel 2:

Der Erblasser E wird von seinem Sohn S allein beerbt. E hinterlässt Kapitalvermögen im Wert von 500 000 EUR und ein Geschäftsgrundstück in Spanien mit einem gemeinen Wert von 300 000 EUR. Die Tochter T macht einen Pflichtteil von 200 000 EUR geltend. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.


Grundstück in Spanien
 
300 000 EUR
Kapitalvermögen
 
+  500 000 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen
 
800 000 EUR
Pflichtteil
 
./.  200 000 EUR
Erbfallkostenpauschale
 
./.  10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.  400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
189 700 EUR
Steuersatz 11 %
 
 
Steuer
 
20 867 EUR
Ausländische Steuer
20 000 EUR
 
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG
 
 
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer × Steuerpflichtiges Auslandsvermögen
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen
 
 

Auf eine Zurechnung der anteiligen Pflichtteilslast auf das Auslandsvermögen und das weitere Vermögen kann verzichtet werden, da sich rechnerisch daraus keine Auswirkung auf den abzugsfähigen Teil der ausländischen Steuer ergibt.


20 867 EUR × 300 000 EUR : 800 000 EUR =
7 826 EUR
./.  7 826 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer
 
13 041 EUR

Beispiel 3:

Der Erblasser E hat seinen Wohnsitz in Spanien und setzt seinem in Deutschland wohnenden Sohn S ein Vermächtnis aus. Dieses beinhaltet das Familienheim (die Wohnfläche beträgt unter 200 m2) in Spanien, in das S unverzüglich einzieht, und ein weiteres selbst genutztes Einfamilienhaus im Inland. Das Grundstück in Spanien hat einen gemeinen Wert von 300 000 EUR und das Grundstück im Inland einen Grundbesitzwert von 600 000 EUR. S hat Kosten zur Erlangung des Erwerbs von 10 300 EUR. S wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 60 000 EUR herangezogen.


Inländisches Grundstück
 
600 000 EUR
Familienheim in Spanien
300 000 EUR
 
./. 300 000 EUR
 
Steuerpflichtiges Auslandsvermögen
0 EUR
+    0 EUR
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen
 
600 000 EUR
Kosten zur Erlangung des Erwerbs
 
./.  10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.  400 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
189 700 EUR
Steuersatz 11 %
 
 
Steuer
 
20 867 EUR
Ausländische Steuer
60 000 EUR
 
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG
 
 
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer × Steuerpflichtiges Auslandsvermögen
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen
 
 
20 867 EUR × 0 EUR : 600 000 EUR =
0 EUR
./.    0 EUR
Festzusetzende Erbschaftsteuer
 
20 867 EUR

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG

> BFH vom 7.9.2011 (BStBl 2012 II S. 40)

Beispiel 1:

E hat seiner Lebensgefährtin L im Jahr 2003 500 000 EUR geschenkt. Im Jahr 2011 stirbt E. Erben sind seine Kinder. In seinem Testament hat E der L ein Geschäftsgrundstück in Spanien vermacht; der gemeine Wert beträgt 150 000 EUR. L wird in Spanien zu einer Erbschaftsteuer von 23 000 EUR herangezogen, die sie umgehend bezahlt. L beantragt die Anrechnung der ausländischen Steuer.


Erwerb 2003
 
 
Barvermögen
 
500 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2003
 
./.  5 200 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
494 800 EUR
Steuersatz 29 %
 
 
Steuer 2003
 
143 492 EUR
Steuer 2011
 
 
Grundstück Spanien
 
150 000 EUR
Barvermögen 2003
 
+  500 000 EUR
Gesamterwerb
 
650 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2011
 
./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
630 000 EUR
Steuersatz 30 %
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
 
189 000 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2003
 
 
Barvermögen 2003
500 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag 2011 (20 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2003 verbrauchter Freibetrag
./.  5 200 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
494 800 EUR
 
Steuersatz 30 %
 
 
Fiktive Abzugssteuer 2011
148 440 EUR
 
Abzuziehen ist die höhere fiktive Abzugssteuer 2011
 
./.  148 440 EUR
Steuer für den Erwerb 2011
 
40 560 EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer
 
./.  23 000 EUR
Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG.
 
 
Steuer für den Erwerb 2011
 
17 560 EUR
 
 
Erwerb 2011
150 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./.  20 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
130 000 EUR
 
Steuersatz 30 %
 
 
Steuer
39 000 EUR
 
Abzugsfähige ausländische Steuer
./.  23 000 EUR
 
Mindeststeuer
16 000 EUR
 
Festzusetzende Steuer 2011
 
17 560 EUR

Die durch den Nacherwerb ausgelöste Steuer beträgt weniger als 50 % des Erwerbs in Höhe von 150 000 EUR, so dass § 14 Absatz 3 ErbStG nicht eingreift (> R E 14.1 Absatz 5).

Beispiel 2:

Die in den Niederlanden lebende A hat ihrem Neffen B mit Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2005 100 000 EUR geschenkt. B zahlte dafür in den Niederlanden eine Schenkungsteuer von 20 000 EUR. Im Jahr 2011 schenkt A dem B weitere 200 000 EUR. B zahlte in den Niederlanden eine Schenkungsteuer von 35 000 EUR.


Erwerb 2005
 
 
Barvermögen
100 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag 2005
./.  10 300 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
89 700 EUR
 
Steuersatz 17 %
 
 
Steuer 2005
 
15 249 EUR
Ausländische Steuer
20 000 EUR
 
Abzugsfähige ausländische Steuer
 
./.  15 249 EUR
Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG.
 
 
Steuer für den Erwerb 2005
 
0 EUR
Die in die Niederlanden gezahlte Mehrsteuer von 4 751 EUR wird nicht erstattet.
 
 
Steuer 2011
 
 
Barvermögen
 
200 000 EUR
Barvermögen 2005
 
+  100 000 EUR
Gesamterwerb
 
300 000 EUR
Persönlicher Freibetrag 2011
 
./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
280 000 EUR
Steuersatz 20 %
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
 
56 000 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2005
 
 
Barvermögen 2005
100 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag 2011 (20 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2005 verbrauchter Freibetrag
./.  10 300 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
89 700 EUR
 
Steuersatz 20 %
 
 
Fiktive Abzugssteuer 2011
(ohne Anrechnung nach § 21 ErbStG)
17 940 EUR
 
Tatsächliche Steuer 2005
(ohne Anrechnung nach § 21 ErbStG)
15 249 EUR
 
Abzuziehen ist die höhere fiktive Abzugssteuer 2011
 
./.  17 940 EUR
Steuer für den Erwerb 2011
 
38 060 EUR
Abzugsfähige ausländische Steuer
 
./.  35 000 EUR
Da der Erwerb ausschließlich in Auslandsvermögen besteht, entfällt eine Aufteilung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG. Es ist jedoch nur die für die Schenkung 2011 erhobene niederländische Steuer anzurechnen.
 
 
Steuer für den Erwerb 2011
 
3 060 EUR
 
 
Erwerb 2011
200 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./.  20 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
180 000 EUR
 
Steuersatz 20 %
 
 
Steuer
36 000 EUR
 
Abzugsfähige ausländische Steuer
./.  35 000 EUR
 
Mindeststeuer
1 000 EUR
 
Festzusetzende Steuer 2011
 
3 060 EUR

Die durch den Nacherwerb ausgelöste Steuer beträgt weniger als 50 % des Erwerbs in Höhe von 200 000 EUR, so dass § 14 Absatz 3 ErbStG nicht eingreift (> R E 14.1 Absatz 5).

Anrechnung ausländischer Nachlasssteuer bei Pflichtteilen oder Vermächtnissen

Wird die ausländische Steuer als Nachlasssteuer erhoben, ist als die auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer diejenige anzusehen, die anteilig auf die von ihm als Nachlassbegünstigten (Erbbegünstigten) erworbene Rechtsposition entfällt (> BFH vom 6.3.1990, BStBl II S. 786).

capital gains tax

Die kanadische „capital gains tax“ ist nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechenbar, sondern nur als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (> BFH vom 26.4.1995, BStBl II S. 540). Dies gilt auch für entsprechende Steuern in anderen Staaten.

Italienische Erbschaftsteuer

Die Hypothekarsteuer (imposta ipotecaria) für eine Änderung der Eintragung einer Hypothek im Immobilienregister, die Katastersteuer (imposta catastale) für die Änderung des Katastereintrages sowie die Hypothekargebühr (tassa ipotecaria) und Stempelsteuer (imposta di bollo) sind keine der Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechende Steuern.

Maßgebender Umrechnungskurs

Die anzurechnende ausländische Erbschaftsteuer ist nach dem amtlichen Briefkurs für den Tag der Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer in Euro umzurechnen (> BFH vom 19.3.1991, BStBl II S. 521).

Österreichische Kapitalertragsteuer

Die österreichische Kapitalertragsteuer mit Abgeltungscharakter für die Erbschaftsteuer ist im Hinblick auf ihre Erhebungsform eine Steuer auf das Einkommen und keine Erbschaftsteuer.

US-amerikanische Nachlasssteuer

> BFH vom 6.3.1990 (BStBl II S. 786)

Zahlung ausländischer Schenkungsteuer als rückwirkendes Ereignis

> BFH vom 22.9.2010 (BStBl 2011 II S. 247)


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