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Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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BFH - Urteile

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H E 23 ErbStH

Zu § 23 ErbStG

Abzug persönlicher Freibeträge

Aus Vereinfachungsgründen ist der Abzug der Freibeträge nach §§ 16, 17  ErbStG vorrangig bei dem Vermögen vorzunehmen, das der Sofortversteuerung unterliegt; entsprechend ist bei der fiktiven steuerfreien Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG zu verfahren.

Ist Vermögen, das der Sofortversteuerung unterliegt, nicht vorhanden, sind diese Freibeträge bei der Jahresversteuerung nach der sog. Aufzehrungsmethode in der Weise zu berücksichtigen, dass von der Erhebung der Jahressteuer solange abgesehen wird, bis die Freibeträge durch Verrechnung mit den Jahreswerten aufgezehrt sind (> RFH vom 10.2.1938, RStBl S. 396). Übersteigt die Summe der Freibeträge den Wert des der Sofortversteuerung unterliegenden Vermögens, ist hinsichtlich des Differenzbetrags entsprechend zu verfahren.

Beispiel:

Nach dem Tod des Ehemannes in 2011 erhält seine Witwe (63 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 60 000 EUR und Barvermögen mit einem Wert von 456 000 EUR. Es bestand Gütertrennung. Hinsichtlich der Rente beantragt sie die Jahresversteuerung.


Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG)
60 000 EUR × 12,997
 
779 820 EUR
Barvermögen
 
+  456 000 EUR
Wert des Erwerbs
 
1 235 820 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG
 
./.  500 000 EUR
Freibetrag § 17 ErbStG
 
./.  256 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
479 820 EUR
Abgerundet
 
479 800 EUR
Steuersatz 15 %
 
 
Sofortsteuer
 
 
Barvermögen
456 000 EUR
 
Freibeträge §§ 16, 17 ErbStG
./. 756 000 EUR
 
 
./. 300 000 EUR
 
Sofort fällige Steuer
 
0 EUR
Jahressteuer 15 % von 60 000 EUR
 
9 000 EUR

Für die ersten fünf Jahre (5 × 60 000 EUR) ist die Jahressteuer mit Rücksicht auf den „Restfreibetrag“ von 300 000 EUR nicht zu erheben.

Auf Antrag ist die sog. Kürzungsmethode anzuwenden, bei der der Jahreswert in dem Maß zu kürzen ist, in dem der Kapitalwert durch den Freibetrag gemindert wird.

Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke – kein Besteuerungswahlrecht

> BFH vom 29.8.2003 (BStBl II S. 944)

Jahressteuer und Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG

Der maßgebliche Steuersatz ist in analoger Anwendung des § 19 Absatz 2 ErbStG nach dem Gesamterwerb einschließlich des Auslandsvermögens zu ermitteln. Hierbei ist es unerheblich, ob die Erhebung der Steuer ganz oder teilweise nach § 23 ErbStG erfolgt. Wenn der Gesamterwerb zu einer Sofortsteuer und zu einer Jahressteuer führt, hat die Anrechnung bei der Steuer zu erfolgen, die auf das Vermögen im Sinne des § 21 ErbStG entfällt. Soweit eine Jahresversteuerung erfolgt, ist die ausländische Steuer ggf. auf die einzelnen Beträge der Jahressteuer anzurechnen.

Beispiel 1:

Der in 2011 verstorbene Erblasser vermacht seinem Bruder (Alter 65 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 24 000 EUR und ein ausländisches Geschäftsgrundstück mit einem Wert von 270 000 EUR. Hinsichtlich der Rente beantragt der Vermächtnisnehmer die Jahresversteuerung. Im Ausland wurde für das Grundstück 50 000 EUR Erbschaftsteuer festgesetzt und gezahlt.


Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG)
24 000 EUR × 11,251
 
270 024 EUR
Grundstück im Ausland
 
+  270 000 EUR
Wert des Erwerbs (steuerpflichtiges Gesamtvermögen)
 
540 024 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG
 
./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
520 024 EUR
Abgerundet
 
520 000 EUR
Steuersatz 25 %
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
25 % von 520 000 EUR
 
130 000 EUR
Sofortsteuer
 
 
Grundstück im Ausland
+  270 000 EUR
 
Freibetrag § 16 ErbStG
./.  20 000 EUR
 
 
250 000 EUR
 
Sofort fällige Steuer 25 % von 250 000 EUR
 
62 500 EUR
Ausländische Steuer
50 000 EUR
 
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG
 
 
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer × Steuerpflichtiges Auslandsvermögen
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen
 
 
130 000 EUR × 270 000 EUR : 540 024 EUR =
64 998 EUR
 
 
 
./.  50 000 EUR
 
 
12 500 EUR
Jahressteuer 25 % von 24 000 EUR
 
6 000 EUR

Beispiel 2:

Der in 2011 verstorbene Erblasser vermacht seinem Bruder (Alter 65 Jahre) ein Nießbrauchsrecht an einem ausländischen Grundstück mit einem Jahreswert von 24 000 EUR und Barvermögen mit einem Wert von 270 000 EUR. Hinsichtlich des Nießbrauchsrechts beantragt der Vermächtnisnehmer die Jahresversteuerung. Im Ausland wurde für das Nießbrauchsrecht 50 000 EUR Erbschaftsteuer festgesetzt und gezahlt.


Kapitalwert Nießbrauch (§ 14 BewG)
24 000 EUR × 11,251
 
270 024 EUR
Barvermögen
 
+  270 000 EUR
Wert des Erwerbs (steuerpflichtiges Gesamtvermögen)
 
540 024 EUR
Freibetrag § 16 ErbStG
 
./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
520 024 EUR
Abgerundet
 
520 000 EUR
Steuersatz 25 %
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
25 % von 520 000 EUR
 
130 000 EUR
Sofortsteuer
 
 
Barvermögen
+  270 000 EUR
 
Freibetrag § 16 ErbStG
./.  20 000 EUR
 
 
250 000 EUR
 
Sofort fällige Steuer 25 % von 250 000 EUR
 
62 500 EUR
Jahressteuer 25 % von 24 000 EUR
 
6 000 EUR
Ausländische Steuer
50 000 EUR
 
Abzugsfähiger Anteil nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG
 
 
Steuer vor Anrechnung ausländischer Steuer × Steuerpflichtiges Auslandsvermögen
Steuerpflichtiges Gesamtvermögen
 
 
130 000 EUR × 270 024 EUR : 540 024 EUR =
65 003 EUR
 

Für die ersten acht Jahre ist wegen der Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer (8 × 6 000 EUR = 48 000 EUR) eine Jahressteuer nicht zu erheben. Für das neunte Jahr ist die Jahressteuer mit Rücksicht auf die „restliche“ anrechenbare ausländische Erbschaftsteuer von 2 000 EUR nur mit (6 000 EUR – 2 000 EUR =) 4 000 EUR zu erheben. Ab dem zehnten Jahr ist die volle Jahressteuer (6 000 EUR) zu erheben.

Jahressteuer und Übernahme der Schenkungsteuer durch Schenker

Sowohl dem Beschenkten als auch dem Schenker, der die Zahlung der Steuer auf den Erwerb einer Rente oder anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung übernommen hat, steht das Wahlrecht im Sinne des § 23 Absatz 1 ErbStG zu.

Die vom Schenker übernommene Steuer im Sinne des § 10 Absatz 2 ErbStG erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 ErbStG, auch soweit sie auf den Kapitalwert der Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung und Leistung entfällt. Denn die übernommene Steuer gilt als eigenständiger Erwerb, bei dem es sich nicht um einen Anspruch auf eine Rente oder andere wiederkehrende Nutzung und Leistung handelt. Insoweit kommt es folglich stets und in vollem Umfang zur Sofortversteuerung.

Beispiel:

Schwester S schenkt ihrem Bruder B (Alter 80 Jahre) im Jahr 2011 ein Grundstück (Grundbesitzwert 75 000 EUR) und eine lebenslange Rente mit einem Jahreswert von 36 000 EUR (Kapitalwert 226 512 EUR). S hat sich verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen.


Erwerb 2011
 
 
Kapitalwert der Rente
 
226 512 EUR
Grundstück
 
+  75 000 EUR
Wert der Zuwendung
 
301 512 EUR
Daraus errechnete Steuer
 
 
Zuwendung
301 512 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./.  20 000 EUR
 
Verbleiben
281 512 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet
281 500 EUR
 
Steuer 20 %
56 300 EUR
+  56 300 EUR
Erwerb einschl. Steuer
 
357 812 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.  20 000 EUR
Verbleiben
 
337 812 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb abgerundet
 
337 800 EUR
Steuer (Härteausgleich)
 
78 900 EUR
Maßgeblicher Steuersatz
 
23,35 %
Sofortsteuer
 
 
Grundstück
 
75 000 EUR
Übernommene Steuer
 
+  56 300 EUR
Summe
 
131 300 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
111 300 EUR
Steuer 23,35 %
 
25 988 EUR
Jahressteuer
 
 
Jahreswert der Rente
 
36 000 EUR
Steuer 23,35 %
 
8 406 EUR

Jahressteuer und Zusammenrechnung mit Vorerwerben

Wird ein Rentenerwerb mit einem Vorerwerb nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, wirkt sich der Vorerwerb auch auf die Höhe des Steuersatzes für die Berechnung der Jahressteuer nach § 23 Absatz 1 Satz 2 ErbStG aus. Der anzuwendende Steuersatz kann nicht unmittelbar für den Gesamterwerb aus der Tabelle in § 19 ErbStG entnommen werden, sondern ergibt sich aus dem Verhältnis der auf den Rentenerwerb entfallenden Steuer zum Kapitalwert des Rentenerwerbs. Nur diese Vorgehensweise wird den Besonderheiten der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG gerecht. Eine Steuerfestsetzung erfolgt nur auf den Rentenerwerb als Nacherwerb. Das gilt auch für den Fall, dass der Erwerber die Jahresversteuerung wählt. Dabei ist es nicht möglich, die Steuer auf den Rentenerwerb aufzuteilen in einen Teil, der tatsächlich als Jahressteuer zu erheben ist, und einen Teil, der rechnerisch als eine Art Nachschlag für den Vorerwerb zu erheben und sofort zu entrichten ist. Aus diesem Grund ist es auch nicht zulässig, dem Erwerber eine entsprechende zusätzliche Wahlmöglichkeit zur Entrichtung der Steuer auf den Nacherwerb einzuräumen.

Beispiel:

Ein Erblasser hatte seiner Lebensgefährtin im Jahr 2006 51 129 EUR geschenkt. Die dafür festgesetzte Steuer betrug (Stkl. III, 17 % von 45 900 EUR =) 7 803 EUR. Mit seinem Tod im Jahr 2011 erhält sie (Alter 60 Jahre) vermächtnisweise eine Leibrente mit einem Jahreswert von 6 000 EUR.


Erwerb 2011
 
 
Kapitalwert der Rente (§ 14 BewG)
6 000 EUR × 13,733
 
82 398 EUR
Barvermögen 2006
 
+  51 129 EUR
Gesamterwerb
 
133 527 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.  20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
113 527 EUR
Abgerundet
 
113 500 EUR
Steuersatz 30 %
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
 
34 050 EUR
Anzurechnende Steuer auf Vorerwerb
 
 
Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2006
 
 
Wert des Erwerbs 2006
51 129 EUR
 
Persönlicher Freibetrag 2011 (20 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2006 verbrauchter Freibetrag
./.  5 200 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
45 929 EUR
 
Abgerundet
45 900 EUR
 
Steuersatz 2011 30 %
 
 
Fiktive Abzugssteuer 2011
13 770 EUR
 
Abzuziehen ist die höhere fiktive Abzugssteuer 2011
 
./.  13 770 EUR
Verbleiben
 
20 280 EUR
 
 
Erwerb 2011
82 398 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./.  20 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
62 398 EUR
 
Abgerundet
62 300 EUR
 
Steuersatz 30 %
 
 
Mindeststeuer
18 690 EUR
 
Steuer 2011
 
20 280 EUR
Die Steuer von 20 280 EUR entspricht – bezogen auf den Kapitalwert des Rentenerwerbs von 82 398 EUR – einem Steuersatz von 24,61 %. Als Jahressteuer sind festzusetzen:
6 000 EUR × 24,61 % =
 
1 476 EUR


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