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Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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BFH - Urteile

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H E 25 ErbStH

Zu § 25 ErbStG

Berechnung des Ablösungsbetrags

> Gleich lautende Ländererlasse vom 7.12.2001 (BStBl I S. 1041, BStBl 2002 II S. 112), Tabelle 1 und 9.6.2008 (BStBl I S. 646), vom 18.11.2008 (BStBl I S. 989), vom 25.1.2010 (BStBl I S. 158) und vom 17.1.2011 (BStBl I S. 80)

Berechnung des Ablösungsbetrags in Fällen der Gesamtgläubigerschaft

Beispiel:

Vater V schenkt einem Kind im Jahr 2007 ein Mietwohngrundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich selbst bzw. Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten seiner Ehefrau E als Gesamtgläubiger bis zum Tod des Längstlebenden. Der gesamte Jahreswert der Nutzung beträgt 36 000 EUR. Auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung ergeben sich folgende Kapitalwerte der Belastung bzw. der Teilbeträge:


Berechtigter
Lebensalter
Vervielfältiger lt. Anlage 9 zum BewG a. F.
Jahreswert EUR
Kapitalwert EUR
Summe EUR
Anteil
V
62
9,889
18 000
178 002
178 002
39,39 %
E
58
12,553
12,553 – 9,889 = 2,664
18 000
18 000
225 954
47 952

273 906

60,61 %
Summe
 
 
 
 
451 908
100,00 %

Bei einem angenommenen Steuersatz von 19 % errechnet sich ein Stundungsbetrag auf den abgerundeten Erwerb von 451 900 EUR × 19 % = 85 861 EUR, der anteilig mit 39,39 % bzw. 60,61 % auf die einzelnen Ansprüche der Gesamtgläubiger entfällt. V und E beantragen nachträglich die Ablösung der gestundeten Steuer im Jahr 2011.

Ablösungsbetrag für V: 33 820 EUR × 0,414 = 14 001 EUR

Ablösungsbetrag für E: 52 041 EUR × 0,291 = 15 143 EUR

Berichtigung der Steuerfestsetzung

Beispiel:

Am 10. Januar 2011 verschenkt der 58-jährige A ein Grundstück an B und behält sich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor. Sollte A vor dem 10. Januar 2019 versterben, ist die Nießbrauchslast, deren Kapitalwert unter Berücksichtigung der für Erwerbe im Jahr 2011 maßgebenden Sterbetafel des Statistischen Bundesamts kapitalisiert wurde, nach § 14 Absatz 2 BewG mit dem nach der wirklichen Dauer des Nießbrauchsrechts ermittelten Kapitalwert zu ändern.

Fortbestehen der Stundung bei ausgetauschtem Zuwendungsgegenstand

Wird ein nießbrauchsbelasteter Zuwendungsgegenstand veräußert, führt die Entgeltlichkeit zur Fälligkeit der gestundeten Steuer, auch soweit ein Nießbrauch oder sonstiges Nutzungsrecht an einem Surrogat bestellt wird. Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Schenker bereits bei der Schenkungsabrede die Fortsetzung des Nießbrauchs am Erlös ausbedungen hat (> BFH vom 11.11.2009, BStBl 2010 II S. 504).

Verzicht auf Nutzungs- oder Rentenrecht

> BFH vom 17.3.2004 (BStBl II S. 429)

Verzicht auf Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a. F. bei Steuerentstehungszeitpunkten für die Vermögenszuwendung unter Nießbrauchsvorbehalt vor dem 1.1.2009

Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchs- oder anderes Nutzungsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG, soweit dabei eine Bereicherung des Erwerbers eintritt, die bisher noch nicht der Steuer unterlag. Eine steuerliche Doppelerfassung des Nutzungsrechts als Folge der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Absatz 1 Satz 1 ErbStG a. F. einerseits und seiner Erfassung beim späteren Verzicht des Berechtigten andererseits ist bei der Besteuerung des Verzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des nutzungsrechtsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen Steuerwerts des Nutzungsrechts vom Steuerwert des Nutzungsrechts im Zeitpunkt des Rechtsverzichts zu beseitigen (> BFH vom 17.3.2004, BStBl II S. 429). Ist der erstgenannte Wert höher als der letztgenannte Wert, ist von einer Bereicherung aus dem Verzicht von 0 Euro auszugehen, weil der Erwerber hinsichtlich des übersteigenden Werts des Nutzungsrechts nicht doppelt belastet wird.

Beispiel:

Vater V schenkte seinem Sohn im Jahr 2006 ein Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 500 000 EUR (Verkehrswert 700 000 EUR) unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Nießbrauch blieb bei der Feststellung des Grundbesitzwerts unberücksichtigt. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 40 000 EUR. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist V 65 Jahre alt. Im Jahr 2011 verzichtet er unentgeltlich auf den Nießbrauch. Zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Zuwendung ist V 70 Jahre alt. Der Grundbesitzwert beträgt 710 000 EUR und entspricht dem Verkehrswert. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt unverändert 40 000 EUR.


Erwerb 2006
 
 
Bruttowert des Erwerbs
 
500 000 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./.  205 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
295 000 EUR
Steuersatz 15 %
 
 
Steuer 2006
 
44 250 EUR
Bruttowert des Erwerbs
500 000 EUR
 
Jahreswert Nießbrauch
500 000 EUR : 18,6 (§ 16 BewG) = 26 882 EUR
(tatsächlicher Wert höher)
 
 
Kapitalwert Nießbrauch (§ 14 BewG)
26 882 EUR × 9,019
./. 242 449 EUR
 
Nettowert des Erwerbs
257 551 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 205 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Nettoerwerb
52 551 EUR
 
Abgerundet
52 500 EUR
 
Sofort fällige Steuer 2006 nach Härteausgleich (§ 19 Absatz 3 ErbStG)
 
./.  3 890 EUR
Zu stundende Steuer
 
40 360 EUR
Erwerb 2011
 
 
Erwerb aus Nießbrauchsverzicht
 
 
Jahreswert Nießbrauch 2011 710 000 EUR : 18,6 (§ 16 BewG) = 38 172 EUR (tatsächlicher Wert höher)
 
 
Kapitalwert Nießbrauch 2011 (§ 14 BewG)
 
369 390 EUR
Kapitalwert Nießbrauch 2006 (siehe oben)
 
./.  242 449 EUR
Bereicherung 2011
 
126 941 EUR

Wegfall eines Teils der Belastung bei Gesamtgläubigerschaft in Fällen der Steuerentstehung vor dem 1.1.2009

Beispiel:

Vater V schenkte einem Kind im Jahr 2000 ein Mietwohngrundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich selbst bzw. Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten seiner Ehefrau E als Gesamtgläubiger bis zum Tod des Längstlebenden. Der gesamte Jahreswert der Nutzung beträgt 36 000 EUR. Auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung ergeben sich folgende Kapitalwerte der Belastung bzw. der Teilbeträge:


Berechtigter
Lebensalter
Vervielfältiger lt. Anlage 9 zum BewG a. F.
Jahreswert EUR
Kapitalwert EUR
Summe EUR
Anteil
V
62
9,889
18 000
178 002
178 002
39,39 %
E
58
12,553
12,553 – 9,889 = 2,664
18 000
18 000
225 954
47 952

273 906

60,61 %
Summe
 
 
 
 
451 908
100,00 %

Bei einem angenommenen Steuersatz von 19 % errechnet sich ein Stundungsbetrag auf den abgerundeten Erwerb von 451 900 EUR × 19 % = 85 861 EUR, der anteilig mit 39,39 % bzw. 60,61 % auf die einzelnen Ansprüche der Gesamtgläubiger entfällt.

Als V 2011 stirbt, wird der gestundete Betrag in Höhe von (85 861 EUR × 39,39 % =) 33 820 EUR fällig. Der Restbetrag in Höhe von (85 861 EUR – 33 820 EUR =) 52 041 EUR bleibt weiter gestundet.

Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG

> H E 14.1 (1)


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