Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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H E 5.2 ErbStH
Zu § 5 ErbStG
Erbrechtliche statt güterrechtliche Wirkungen
> BFH vom 29.1.1964 (BStBl III S. 202) und vom 25.5.1966 (BStBl III S. 521)
Verschaffung einer überhöhten Ausgleichsforderung
Erbschaftsteuerrechtliche Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind dort zu ziehen, wo einem Ehegatten eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft wird (> BFH vom 28.6.1989, BStBl II S. 897).
Objektive Unentgeltlichkeit einer Zuwendung unter Ehegatten und der Wille zur Unentgeltlichkeit (> R E 7.2) können nicht allein deswegen verneint werden, weil einer Zuwendung besondere ehebezogene oder güterrechtliche Motive zugrunde liegen (> BFH vom 2.3.1994, BStBl II S. 366).
Vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit anschließender Neugründung
Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird (> BFH vom 12.7.2005, BStBl II S. 843).
Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft
§ 5 Absatz 2 ErbStG nimmt nur im Fall der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft die dabei entstehende Ausgleichsforderung des einen Ehegatten von der Besteuerung aus. Denn eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Zugewinnausgleichs entsteht nach § 1363 Absatz 2 Satz 2 BGB erst mit der Beendigung des Güterstands. Auch in den Fällen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bei Getrenntleben der Ehegatten oder in den im Gesetz genannten sonstigen Fällen (§§ 1385 ff. BGB) endet die Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils. Vereinbaren die Ehegatten freiwillig einen vorzeitigen Ausgleich des bisher erzielten Zugewinns, ohne den gesetzlichen Güterstand zu beenden, ist die dadurch begründete Ausgleichsforderung als steuerbare unentgeltliche Zuwendung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG zu erfassen (> BFH vom 28.6.2007, BStBl II S. 785). Wird der Güterstand später durch Tod eines Ehegatten oder zu Lebzeiten beendet und die im Weg des vorweggenommenen Zugewinnausgleichs erhaltene Zuwendung auf die Ausgleichsforderung angerechnet (§ 1380 Absatz 1 BGB ), erlischt insoweit gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Korrekturvorschrift des § 29 ErbStG verlöre ihren Sinn, wenn der vorweggenommene Zugewinnausgleich für nicht steuerbar gehalten würde (> BFH vom 2.3.1994, BStBl II S. 366).
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