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H E 7.4 (2) ErbStH

Zu § 7 ErbStG

Bemessungsgrundlage bei der Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung

Beispiel:

A überträgt im August 2011 B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 100 000 EUR.


Grundbesitzwert
 
750 000 EUR
Befreiung § 13c ErbStG 10 % von 750 000 EUR
 
./. 75 000 EUR
Verbleiben
 
675 000 EUR
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit dem Grundstück
150 000 EUR
 
Nießbrauch
+ 100 000 EUR
 
Summe
250 000 EUR
 
Nicht abzugsfähig 10 % von 250 000 EUR =
./. 25 000 EUR
 
Abzugsfähig
225 000 EUR
./. 225 000 EUR
Bereicherung
 
450 000 EUR


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