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R E 13a.14 ErbStR Begünstigte Erwerbe bei Familienstiftungen

Zu § 13a ErbStG

1Die Vergünstigungen durch Verschonungsabschlag (§ 13a Absatz 1 ErbStG) und Abzugsbetrag (§ 13a Absatz 2 ErbStG) werden auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) gewährt, soweit zum Vermögen der Stiftung oder des Vereins begünstigtes Vermögen gehört. 2Wegen der Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen > R E 1.2. 3Beim Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG) kommen die Vergünstigungen ebenfalls in Betracht.


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