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R E 13b.16 ErbStR Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent

Zu § 13b ErbStG

(1) 1Beteiligungen an Personengesellschaften sowie Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent gehören zum Verwaltungsvermögen, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent beträgt (§ 13b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ErbStG). 2Wegen der Zugehörigkeit zum jungen Verwaltungsvermögen > R E 13b.19.

(2) In den Fällen der Option nach § 13a Absatz 8 ErbStG bleibt die Grenze von 50 Prozent, vorbehaltlich § 42 AO, maßgebend.


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