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R E 13b.3 ErbStR Begünstigungsfähiges Vermögen – Allgemeines

Zu § 13b ErbStG

1Die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zu einer wirtschaftlichen Einheit wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheiten bestimmt. 2Die Vermögensart und der festgestellte Wert sind Gegenstand des Feststellungsbescheids (§ 182 Absatz 1 Satz 1 AO). 3Die Entscheidung, ob hieraus folgend begünstigtes Vermögen vorliegt, trifft das Erbschaftsteuerfinanzamt. 4§ 13b Absatz 1 bis 3 ErbStG umschreiben das begünstigungsfähige Vermögen. 5Das begünstigte Vermögen ergibt sich nach § 13b Absatz 4 ErbStG.


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