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EStDV § 15 i.d.F. 23.12.2016

Zu § 7b des Gesetzes

§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen

(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt.

(2) In den Fällen des § 7b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) geltenden Fassungen und des § 54 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl I S. 113) ist § 15 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1979 (BGBl 1980 I S. 1801), geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBl I S. 526), weiter anzuwenden.


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