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Buch 1 - Allgemeiner Teil

Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte

Titel 3 - Vertrag

§ 152 BGB Annahme bei notarieller Beurkundung

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.


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