Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 12 EStG | weiter zu: H 12.6 EStH |
EStH H 12.4 (Zu § 12 EStG)
Zu § 12 EStG
H 12.4
Nebenleistungen
Die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuerarten entfallen:
-
Aussetzungszinsen (§ 237 AO),
-
Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO),
-
Hinterziehungszinsen (§ 235 AO),
-
Kosten bei Inanspruchnahme von Finanzbehörden (§ 178a AO),
-
Nachforderungszinsen (§ 233a AO),
-
Säumniszuschläge (§ 240 AO),
-
Stundungszinsen (§ 234 AO),
-
Verspätungszuschläge (§ 152 AO),
-
Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b AO),
-
Zuschlag wegen der Nichtvorlage oder Unbrauchbarkeit von Aufzeichnungen (§ 162 Abs. 4 AO),
-
Zwangsgelder (§ 329 AO).
Personensteuern
-
Einkommensteuer, einschl. ausländische Steuern vom Einkommen, soweit nicht § 34c Abs. 2 oder 3 EStG anzuwenden ist,
-
Erbschaftsteuer,
-
Kapitalertragsteuer,
-
Kirchensteuer,
-
Lohnsteuer,
-
Solidaritätszuschlag,
-
Vermögensteuer.
Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung
Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer ist bei Anwendung der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf die tatsächlich festgesetzte Umsatzsteuer an, weil der Umsatzsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid ist (> BFH vom 7.12.2010 - BStBl 2011 II S. 451).
zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 12 EStG | weiter zu: H 12.6 EStH |