Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
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EStH H 22.1 (Zu § 22 EStG)
Zu § 22 EStG
H 22.1
Stiftung
Verpfändung eines GmbH-Anteils
Verpfändet ein an einem Darlehensverhältnis nicht beteiligter Dritter einen GmbH-Anteil zur Sicherung des Darlehens, kann die Vergütung, die der Dritte dafür erhält, entweder zu Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 1, 1. Halbsatz EStG oder zu Einkünften aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG führen (> BFH vom 14.4.2015 – BStBl II S. 795).
Vorweggenommene Erbfolge
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> BMF vom 11.3.2010 (BStBl I S. 227), Rz. 81
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Ein gesamtberechtigter Ehegatte versteuert ihm zufließende Altenteilsleistungen anlässlich einer vorweggenommenen Erbfolge im Regelfall auch dann nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG, wenn er nicht Eigentümer des übergebenen Vermögens war. Der Abzugsbetrag nach § 24a EStG und der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG kann jedem Ehegatten gewährt werden, wenn er Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen hat (> BFH vom 22.9.1993 - BStBl 1994 II S. 107).
Wiederkehrende Bezüge sind nicht:
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Bezüge, die sich zwar wiederholen, bei denen aber die einzelne Leistung jeweils von einer neuen Entschlussfassung oder Vereinbarung abhängig ist (> BFH vom 20.7.1971 - BStBl 1972 II S. 170),
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Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse; sog. Mehrbedarfsrenten nach § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB (> BMF vom 15.7.2009 - BStBl I S. 836),
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Schadensersatzrenten, die nach § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen oder nach § 845 BGB für entgangene Dienste gewährt werden (> BMF vom 15.7.2009 - BStBl I S. 836),
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Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs. 2 BGB (> BMF vom 15.7.2009 - BStBl I S. 836),
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Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Stpfl. von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält (> BFH vom 31.3.2004 - BStBl II S. 1047),
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wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe, die ein pflichtteilsberechtigter Erbe auf Grund letztwilliger Verfügung des Erblassers vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil für die Dauer von 15 Jahren erhält; sie sind mit ihrem Zinsanteil steuerbar (> BFH vom 26.11.1992 - BStBl 1993 II S. 298),
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wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen potentiellen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil (> BFH vom 9.2.2010 - BStBl II S. 818).
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