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EStH H 22.8 (Zu § 22 EStG)

Zu § 22 EStG

H 22.8

Allgemeines

Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (> BFH vom 21.9.2004 - BStBl 2005 II S. 44 und vom 8.5.2008 – BStBl II S. 868), sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (> BFH vom 28.11.1984 - BStBl 1985 II S. 264 und vom 10.9.2003 – BStBl 2004 II S. 218).

Für das Vorliegen einer Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Stpfl. ausgelöst wird. Allerdings setzt § 22 Nr. 3 EStG wie die übrigen Einkunftsarten die allgemeinen Merkmale der Einkünfteerzielung voraus. Der Leistende muss aber nicht bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Für die Steuerbarkeit ist ausreichend, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt (> BFH vom 21.9.2004 - BStBl 2005 II S. 44).

Einnahmen aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG sind:

  • Bindungsentgelt (Stillhalterprämie), das beim Wertpapieroptionsgeschäft dem Optionsgeber gezahlt wird (> BFH vom 17.4.2007 - BStBl II S. 608),

  • Einmalige Bürgschaftsprovision (> BFH vom 22.1.1965 - BStBl III S. 313),

  • Entgelt für ein freiwilliges Einsammeln und Verwerten leerer Flaschen (> BFH vom 6.6.1973 - BStBl II S. 727),

  • Entgelt für eine Beschränkung der Grundstücksnutzung (> BFH vom 9.4.1965 - BStBl III S. 361 und vom 26.8.1975 – BStBl 1976 II S. 62),

  • Entgelt für die Einräumung eines Vorkaufsrechts (> BFH vom 30.8.1966 - BStBl 1967 III S. 69 und vom 10.12.1985 – BStBl 1986 II S. 340); bei späterer Anrechnung des Entgelts auf den Kaufpreis entfällt der Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (> BFH vom 10.8.1994 - BStBl 1995 II S. 57),

  • Entgelt für den Verzicht auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstands eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes (> BFH vom 5.8.1976 - BStBl 1977 II S. 26),

  • Entgelt für die Abgabe eines zeitlich befristeten Kaufangebots über ein Grundstück (> BFH vom 26.4.1977 - BStBl II S. 631),

  • Entgelt für den Verzicht des Inhabers eines eingetragenen Warenzeichens auf seine Abwehrrechte (> BFH vom 25.9.1979 - BStBl 1980 II S. 114),

  • Entgelt für ein vertraglich vereinbartes umfassendes Wettbewerbsverbot (> BFH vom 12.6.1996 - BStBl II S. 516 und vom 23.2.1999 – BStBl II S. 590),

  • Entgelt für eine Vereinbarung, das Bauvorhaben des Zahlenden zu dulden (> BFH vom 26.10.1982 - BStBl 1983 II S. 404),

  • Entgelt für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (> BFH vom 15.3.1994 - BStBl II S. 516),

  • Vergütungen für die Rücknahme des Widerspruchs gegen den Bau und Betrieb eines Kraftwerks (> BFH vom 12.11.1985 - BStBl 1986 II S. 890),

  • Entgelt für die Duldung der Nutzung von Teileigentum zum Betrieb eines Spielsalons an einen benachbarten Wohnungseigentümer (> BFH vom 21.11.1997 - BStBl 1998 II S. 133),

  • Eigenprovisionen, wenn sie aus einmaligem Anlass und für die Vermittlung von Eigenverträgen gezahlt werden (> BFH vom 27.5.1998 - BStBl II S. 619),

  • Entgelt für die zeitweise Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter (> BFH vom 12.11.1997 - BStBl 1998 II S. 774); zur gewerblichen Wohnmobilvermietung >H 15.7 (3) Wohnmobil,

  • Bestechungsgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt worden sind (> BFH vom 16.6.2015 – BStBl II S. 1019 ),

  • Provision für die Bereitschaft, mit seinen Beziehungen einem Dritten bei einer geschäftlichen Transaktion behilflich zu sein (> BFH vom 20. 4.2004 – BStBl II S. 1072),

  • Belohnung für einen „werthaltigen Tipp“ (Hinweis auf die Möglichkeit einer Rechtsposition) durch Beteiligung am Erfolg bei Verwirklichung (> BFH vom 26.10.2004 - BStBl 2005 II S. 167),

  • Fernseh-Preisgelder, wenn der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen (> BMF vom 30.5.2008 - BStBl I S. 645 und BFH vom 24.4.2012 - BStBl II S. 581),

  • Nachträglich wegen fehlgeschlagener Hofübergabe geltend gemachte Vergütungen für geleistete Dienste (> BFH vom 8.5.2008 - BStBl II S. 868),

  • Provisionen aus der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen (> BFH vom 20.1.2009 - BStBl II S. 532) ,

  • Vergütungen, die ein an einem Darlehensverhältnis nicht beteiligter Dritter dafür erhält, dass er einen GmbH-Anteil zur Sicherung des Darlehens verpfändet, soweit sie nicht zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG gehören (> BFH vom 14.4.2015 – BStBl II S. 795).

Keine Einnahmen aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG sind:

  • Abfindungen an den Mieter einer Wohnung, soweit er sie für vermögenswerte Einschränkungen seiner Mietposition erhält (> BFH vom 5.8.1976 - BStBl 1977 II S. 27),

  • Entgeltliche Abtretungen von Rückkaufsrechten an Grundstücken (> BFH vom 14.11.1978 - BStBl 1979 II S. 298),

  • Entschädigungen für eine faktische Bausperre (> BFH vom 12.9.1985 - BStBl 1986 II S. 252),

  • Gewinne aus Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen, auch wenn die Eigenheime bereits vor Errichtung verkauft worden sind (> BFH vom 1.12.1989 - BStBl 1990 II S. 1054),

  • Streikunterstützungen (> BFH vom 24.10.1990 - BStBl 1991 II S. 337),

  • Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht gegen Entgelt im privaten Bereich (> BFH vom 9.8.1990 - BStBl II S. 1026),

  • Vereinbarung wertmindernder Beschränkung des Grundstückseigentums gegen Entgelt zur Vermeidung eines ansonsten zulässigen Enteignungsverfahrens (> BFH vom 17.5.1995 - BStBl II S. 640),

  • Zahlungen von einem pflegebedürftigen Angehörigen für seine Pflege im Rahmen des familiären Zusammenlebens (> BFH vom 14.9.1999 - BStBl II S. 776),

  • Entgelte aus der Vermietung eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs (> BFH vom 2.5.2000 - BStBl II S. 467); >H 15.7 (3) Flugzeug,

  • Entgelte aus Telefonsex (> BFH vom 23.2.2000 - BStBl II S. 610),

    >H 15.4 (Sittenwidrige Betätigung),

  • Entgelte für den Verzicht auf ein dingliches Recht (Aufhebung einer eingetragenen Dienstbarkeit alten Rechts) eines Grundstückseigentümers am Nachbargrundstück (> BFH vom 19.12.2000 - BStBl 2001 II S. 391),

  • Erlöse aus der Veräußerung einer Zufallserfindung (> BFH vom 10.9.2003 - BStBl 2004 II S. 218),

  • Entgelte für die Inanspruchnahme eines Grundstücks im Zuge baulicher Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück (> BFH vom 2.3.2004 - BStBl II S. 507); >aber H 21.2 (Einnahmen),

  • An den Versicherungsnehmer weitergeleitete Versicherungsprovisionen des Versicherungsvertreters (> BFH vom 2.3.2004 - BStBl II S. 506),

  • Entgelte für Verzicht auf Nachbarrechte im Zusammenhang mit der Veräußerung des betreffenden Grundstücks (> BFH vom 18.5.2004 - BStBl II S. 874),

  • Provision an den Erwerber eines Grundstücks, wenn der Provision keine eigene Leistung des Erwerbers gegenüber steht (> BFH vom 16.3.2004 – BStBl II S. 1046),

  • Reugeld wegen Rücktritts vom Kaufvertrag z. B. über ein Grundstück des Privatvermögens (> BFH vom 24.8.2006 - BStBl 2007 II S. 44),

  • Zahlungen für den Verzicht auf ein sich aus einem Aktienkauf- und Übertragungsvertrag ergebenden Anwartschaftsrecht (> BFH vom 19.2.2013 - BStBl II S. 578).

Rückzahlung von Einnahmen

Die Rückzahlung von Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG in einem späteren VZ ist im Abflusszeitpunkt in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen. Das Verlustausgleichsverbot und Verlustabzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG steht nicht entgegen (> BFH vom 26.1.2000 - BStBl II S. 396).

Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG

> BMF vom 21.11.2014 (BStBl I S. 1581), Tz. 10

Verlustabzug in Erbfällen

Verluste i. S. d. § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG >R 10d Abs. 9 Satz 9

Verlustvor- und -rücktrag

Zur Anwendung des § 10d EStG im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG > BMF vom 29.11.2004 (BStBl I S. 1097)

Werbungskosten

Treffen mehrere Stpfl. die Abrede, sich ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln und die dafür erhaltenen Provisionen an den jeweiligen Versicherungsnehmer weiterzugeben, kann die als Gegenleistung für die Vermittlung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte und nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Provision nicht um den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, die der Stpfl. an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, wenn er umgekehrt einen Auskehrungsanspruch gegen denjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt (> BFH vom 20.1.2009 - BStBl II S. 532).

Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs

Werbungskosten sind bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen auch dann im Jahre des Zuflusses der Einnahme abziehbar, wenn sie vor diesem Jahr angefallen sind oder nach diesem Jahr mit Sicherheit anfallen werden. Entstehen künftig Werbungskosten, die im Zuflussjahr noch nicht sicher vorhersehbar waren, ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (> BFH vom 3.6.1992 - BStBl II S. 1017).


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