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EStH H 34b.5 (Zu § 34b EStG)

Zu § 34b EStG

H 34b.5

Beispiel

Ein Stpfl. betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Einzelbetrieb (Wj. vom 1.7. – 30.6.) und ist daneben seit dem VZ 02 an einer forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft beteiligt (Wj. = Kj.). Im Wj. 01/02 ist für den Einzelbetrieb eine Gesamtmenge Kalamitätsholz i. H. v. 1.200 fm anerkannt worden, die in den Wj. 01/02 – 03/04 verwertet wird. Der auf Grund eines Betriebswerks festgesetzte Nutzungssatz für den Einzelbetrieb beträgt 500 fm. Im Wj. 03/04 entstehen auf Grund von Wiederaufforstungskosten negative Einkünfte aus Holznutzungen. Für die Mitunternehmerschaft liegen Feststellungen des zuständigen Finanzamts vor. Aus der Verwertung von Holz hat der Stpfl. folgende Einkünfte erzielt:

Einzelbetrieb

Wj. 01/02


Einkünfte aus allen Holznutzungen (1.000 fm)
30.000 €
davon aus
 
ordentlichen Holznutzungen (300 fm/1.000 fm)
9.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (500 fm/1.000 fm)
15.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (200 fm/1.000 fm)
6.000 €

Wj. 02/03


Einkünfte aus allen Holznutzungen (600 fm)
21.000 €
davon aus
 
ordentlichen Holznutzungen (200 fm/600 fm)
7.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (400 fm/600 fm)
14.000 €

Wj. 03/04


Einkünfte aus allen Holznutzungen (300 fm)
– 6.000 €
davon aus
 
ordentlichen Holznutzungen (200 fm/300 fm)
– 4.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (100 fm/300 fm)
– 2.000 €

Im Wj. 04/05 fallen keine Einkünfte aus Holznutzungen an.

Mitunternehmerschaft

VZ 02


Einkünfte aus allen Holznutzungen
19.000 €
davon aus
 
ordentlichen Holznutzungen
5.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG
4.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG
10.000 €

VZ 03


Einkünfte aus allen Holznutzungen
9.000 €
davon aus
 
ordentlichen Holznutzungen
1.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG
2.000 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG
6.000 €

VZ 04


Einkünfte aus allen Holznutzungen
3.600 €
davon aus
 
ordentlichen Holznutzungen
1.200 €
außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG
2.400 €

Lösung:

Für die VZ 01 – 04 ergibt sich unter Berücksichtigung von § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG folgende Zuordnung der Einkünfte aus Holznutzungen:


 
Einkünfte aus Holznutzungen
Zuordnung zu VZ
 
Wj.
VZ 01
VZ 02
VZ 03
VZ 04
ordentliche Holznutzungen (Normalsteuersatz)
aus Wj. 01/02
9.000 €
4.500 €
4.500 €
 
 
aus Wj. 02/03
7.000 €
 
3.500 €
3.500 €
 
aus Wj. 03/04
– 4.000 € 
 
 
– 2.000 € 
– 2.000 € 
Mitunternehmerschaft
 
5.000 €
1.000 €
1.200 €
Summe (Normalsteuersatz)
4.500 €
13.000 € 
2.500 €
– 800 €
 
außerordentliche Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG (½-Steuersatz)
aus Wj. 01/02
15.000 €
7.500 €
7.500 €
 
 
aus Wj. 02/03
14.000 €
 
7.000 €
7.000 €
 
aus Wj. 03/04
– 2.000 €
 
 
– 1.000 € 
– 1.000 € 
Mitunternehmerschaft
 
4.000 €
2.000 €
2.400 €
Summe (½-Steuersatz)
7.500 €
18.500 €
8.000 €
1.400 €
 
außerordentliche Holznutzungen nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG (¼-Steuersatz)
aus Wj. 01/02
6.000 €
3.000 €
 3.000 €
 
 
Mitunternehmerschaft
 
10.000 €
6.000 €
 
Summe (¼-Steuersatz)
3.000 €
13.000 €
6.000 €
 


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