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EStH H 34c (1–2) (Zu § 34c EStG)

Zu § 34c EStG

H 34c (1–2)

Anrechnung ausländischer Steuern bei Bestehen von DBA

>H 34c (5) Anrechnung

Festsetzung ausländischer Steuern

Eine Festsetzung i. S. d. § 34c Abs. 1 EStG kann auch bei einer Anmeldungssteuer vorliegen. Die Anrechnung solcher Steuern hängt von einer hinreichend klaren Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Stpfl. abgeführten Steuer ab (> BFH vom 5.2.1992 - BStBl II S. 607).

Nichtanrechenbare ausländische Steuern

>§ 34c Abs. 3 EStG

Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen

>Anhang 12 II ; die Entsprechung nicht aufgeführter ausländischer Steuern mit der deutschen Einkommensteuer wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt.


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