Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 49 EStGweiter zu: H 49.2 EStH

EStH H 49.1 (Zu § 49 EStG)

Zu § 49 EStG

H 49.1

Anteilsveräußerung mit Verlust nach Wegzug ins EU-/EWR-Ausland

>§ 6 Abs. 6 AStG

Beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Verpachtung

liegen vor, solange der Verpächter für seinen Gewerbebetrieb im Inland einen ständigen Vertreter, gegebenenfalls den Pächter seines Betriebs, bestellt hat und während dieser Zeit weder eine Betriebsaufgabe erklärt noch den Betrieb veräußert (> BFH vom 13.11.1963 – BStBl 1964 III S. 124 und vom 12.4.1978 – BStBl II S. 494).

Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte nach § 50a EStG

> BMF vom 25.11.2010 (BStBl I S. 1350)

>R 49.1 Abs. 3

Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit einer inländischen Betriebsstätte

>H 34d sinngemäß

Schiff- und Luftfahrt

Pauschalierung der Einkünfte >§ 49 Abs. 3 EStG

Steuerfreiheit der Einkünfte bei Gegenseitigkeit mit ausländischem Staat >§ 49 Abs. 4 EStG

> BMF vom 19.1.2015 (BStBl I S. 128) mit Verzeichnis der Staaten, die eine dem § 49 Abs. 4 EStG entsprechende Steuerbefreiung gewähren; Gegenseitigkeit wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt.

Ständiger Vertreter

kann auch ein inländischer Gewerbetreibender sein, der die Tätigkeit im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs ausübt (> BFH vom 28.6.1972 - BStBl II S. 785).

Veräußerung von Dividendenansprüchen

Zur Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte > BMF vom 26.7.2013 (BStBl I S. 939)

Zweifelsfragen zur Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Zur Vermietung und Verpachtung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa EStG > BMF vom 16.5.2011 (BStBl I S. 530)


BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 49 EStGweiter zu: H 49.2 EStH


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin