Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
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EStH H 4a (Zu § 4a EStG)
Zu § 4a EStG
H 4a
Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres außerhalb des Veranlagungsverfahrens
Über einen außerhalb des Veranlagungsverfahrens gestellten Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs hat das Finanzamt durch besonderen Bescheid zu entscheiden (> BFH vom 24.1.1963 - BStBl III S. 142).
Ausscheiden einzelner Gesellschafter
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Personengesellschaft führt nicht zur Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres (> BFH vom 24.11.1988 - BStBl 1989 II S. 312). Der Gewinn wird im Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen (> BFH vom 18.8.2010 - BStBl II S. 1043).
Betriebsaufspaltung
Wählt eine im Wege der Betriebsaufspaltung entstandene Betriebsgesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, ist dies keine zustimmungsbedürftige Umstellung (> BFH vom 27.9.1979 - BStBl 1980 II S. 94).
Doppelstöckige Personengesellschaft
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Wählt eine Personenobergesellschaft, die selbst keine aktive Wirtschaftstätigkeit ausübt, ihr Wirtschaftsjahr in der Weise, dass dieses kurze Zeit vor dem Wirtschaftsjahr der Personenuntergesellschaft endet, liegt hierin eine missbräuchliche Gestaltung, da die Gewinne der Untergesellschaft nicht im laufenden VZ, sondern einen VZ später steuerlich erfasst werden und hierdurch eine einjährige „Steuerpause“ eintritt; dies gilt nicht nur bei der zustimmungspflichtigen Umstellung des Wirtschaftsjahres, sondern auch bei der – nicht zustimmungsbedürftigen – Festlegung des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres anlässlich der Betriebseröffnung (> BFH vom 18.12.1991 - BStBl 1992 II S. 486).
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Legt eine Personenobergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaft fest, liegt hierin jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird (> BFH vom 9.11.2006 - BStBl 2010 II S. 230).
Freiberufler
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Ermittelt ein Freiberufler seinen Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, kann die Gewinnermittlung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Der im Kalenderjahr bezogene Gewinn ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dies kann in der Regel durch eine zeitanteilige Aufteilung der für die abweichenden Wirtschaftsjahre ermittelten Gewinne erfolgen (> BFH vom 23.9.1999 - BStBl 2000 II S. 24).
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Eine in das Handelsregister eingetragene KG, die nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, kann kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bilden (> BFH vom 18.5.2000 - BStBl II S. 498).
Gewinnschätzung
Rumpfwirtschaftsjahr
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Bei der Umstellung des Wirtschaftsjahrs darf nur ein Rumpfwirtschaftsjahr entstehen (> BFH vom 7.2.1969 - BStBl II S. 337).
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H 6b.2 (Wirtschaftsjahr)
Umwandlung
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In der Umwandlung oder Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete Personengesellschaft liegt eine Neueröffnung eines Betriebes. Der Zeitpunkt der Umwandlung oder Einbringung ist das Ende des Wirtschaftsjahres des bisherigen Einzelunternehmens und der Beginn des ersten Wirtschaftsjahres der neugegründeten Personengesellschaft (> BFH vom 26.5.1994 - BStBl II S. 891).
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Wird ein bisher als Personengesellschaft geführter Betrieb nach Ausscheiden der Mitgesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt, liegt darin die Eröffnung eines neuen Betriebes mit der Folge, dass das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft im Zeitpunkt der Umwandlung endet und das erste Wirtschaftsjahr des Einzelunternehmens beginnt (> BFH vom 10.2.1989 - BStBl II S. 519).
Verpachtung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Sind die Einkünfte aus der Verpachtung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu behandeln, ist für die Ermittlung des Gewinns weiterhin das nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG oder § 8c EStDV in Betracht kommende abweichende Wirtschaftsjahr maßgebend (> BFH vom 11.3.1965 - BStBl III S. 286).
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
Das Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten richtet sich nach der Art der Bewirtschaftung. Eine unschädliche andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung in geringem Umfang i. S. d. § 8c Abs. 1 Satz 2 EStDV liegt nur vor, wenn der Vergleichswert der anderen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung etwa 10 % des Wertes der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nicht übersteigt (> BFH vom 3.12.1987 - BStBl 1988 II S. 269).
Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb eines Land- und Forstwirts
Kann ein Land- und Forstwirt erst nach Beginn des Wirtschaftsjahrs für seinen Betrieb erkennen, dass sich aus diesem Betrieb ein Gewerbebetrieb herausgelöst hat, reicht es für die Ausübung des Wahlrechts zur Bestimmung eines dem land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsjahr entsprechenden Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb aus, wenn er dem Finanzamt einen einheitlichen Jahresabschluss für den Gesamtbetrieb verbunden mit einer sachlich nachvollziehbaren Aufteilung des Gewinns auf den land- und forst-wirtschaftlichen Betrieb und den Gewerbebetrieb vorlegt. Das Finanzamt erklärt konkludent seine Zustimmung, wenn es im Einkommensteuerbescheid der Steuererklärung folgt (> BFH vom 7.11.2013 -BStBl 2015 II S. 226).
Zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahrs
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Die Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn der Stpfl. in der Organisation des Betriebs gelegene gewichtige Gründe für die Umstellung des Wirtschaftsjahrs anführen kann; es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Umstellung des Wirtschaftsjahrs betriebsnotwendig ist (> BFH vom 9.1.1974 - BStBl II S. 238).
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Die Umstellung des Wirtschaftsjahres eines im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Erben übergegangenen Unternehmens auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum bedarf der Zustimmung des Finanzamtes (> BFH vom 22.8.1968 - BStBl 1969 II S. 34).
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Wird die Umstellung des Wirtschaftsjahrs wegen Inventurschwierigkeiten begehrt, kann die Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs zu versagen sein, wenn die Buchführung nicht ordnungsmäßig ist und auch nicht sichergestellt ist, dass durch die Umstellung des Wirtschaftsjahrs die Mängel der Buchführung beseitigt werden (> BFH vom 9.11.1966 - BStBl 1967 III S. 111).
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Will ein Pächter sein Wirtschaftsjahr auf das vom Kalenderjahr abweichende Pachtjahr umstellen, weil dieses in mehrfacher Beziehung für die Abrechnung mit dem Verpächter maßgebend ist, ist die Zustimmung im allgemeinen zu erteilen (> BFH vom 8.10.1969 - BStBl 1970 II S. 85).
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Bei Forstbetrieben bedarf die Umstellung eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahres auf das sog. Forstwirtschaftsjahr (1.10.-30.9.) der Zustimmung des Finanzamts (> BFH vom 23.9.1999 - BStBl 2000 II S. 5).
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Die Erlangung einer „Steuerpause“ oder anderer steuerlicher Vorteile ist kein betrieblicher Grund, der die Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs rechtfertigt (> BFH vom 24.4.1980 - BStBl 1981 II S. 50 und vom 15.6.1983 – BStBl II S. 672).
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