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EStH H 5.5 (Zu § 5 EStG)

Zu § 5 EStG

H 5.5

Abgrenzung zu materiellen Wirtschaftsgütern

Zur Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten, wird vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse abgestellt, d. h. wofür der Kaufpreis gezahlt wird (Wertrelation) und ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankommt. Daneben wird auch danach unterschieden, ob der Verkörperung eine eigenständige Bedeutung zukommt oder ob sie lediglich als „Träger“ den immateriellen Gehalt festhalten soll. Bücher und Tonträger sind als materielle Wirtschaftsgüter anzusehen (> BFH vom 30.10.2008 - BStBl 2009 II S. 421).

Arzneimittelzulassungen

  • Eine entgeltlich erworbene Arzneimittelzulassung ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (> BMF vom 12.7.1999 – BStBl I S. 686).

  • >Warenzeichen (Marke)

Auffüllrecht

Das Recht, ein Grundstück mit Klärschlamm zu verfüllen, ist kein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut (> BFH vom 20.3.2003 - BStBl II S. 878).

Belieferungsrechte aus Abonnentenverträgen

Gelegentlich eines Erwerbs von Belieferungsrechten aus Abonnentenverträgen entstandene Aufwendungen begründen noch nicht den entgeltlichen Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts (> BFH vom 3.8.1993 - BStBl 1994 II S. 444).

Emissionsberechtigungen

Ertragsteuerliche Behandlung von Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz > BMF vom 6.12.2005 (BStBl I S. 1047) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 7.3.2013 (BStBl I S. 275).

Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist als grundstücksgleiches Recht i. S. d. BGB ein Vermögensgegenstand i. S. d. Handelsrechts und ein Wirtschaftsgut i. S. d. Steuerrechts. Es gehört zum Sachanlagevermögen und ist damit kein immaterielles Wirtschaftsgut (> BFH vom 4.6.1991 - BStBl 1992 II S. 70).

Geschäfts- oder Firmenwert/Praxiswert

  • Firmenwert bei vorweggenommener Erbfolge > BMF vom 13.1.1993 (BStBl I S. 80) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26.2.2007 (BStBl I S. 269).

  • Geschäfts- oder Firmenwert, der bei Veräußerung eines Einzelunternehmens an eine GmbH unentgeltlich übergeht, kann Gegenstand einer verdeckten Einlage sein (> BFH vom 24.3.1987 - BStBl II S. 705); zu den hierfür maßgebenden Kriterien >H 4.3 (1) Verdeckte Einlage.

  • Unterscheidung zwischen Geschäftswert und Praxiswert > BFH vom 13.3.1991 (BStBl II S. 595).

  • Unterscheidung zwischen (selbständigen) immateriellen Einzelwirtschaftsgütern und (unselbständigen) geschäftswertbildenden Faktoren > BFH vom 7.11.1985 (BStBl 1986 II S. 176) und vom 30.3.1994 (BStBl II S. 903).

  • Das „Vertreterrecht“ eines Handelsvertreters ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das nicht mit einem Geschäfts- oder Firmenwert gleichzusetzen ist (> BFH vom 12.7.2007 - BStBl II S. 959).

  • Bei der Aufteilung eines Unternehmens in Teilbetriebe geht der Geschäftswert nicht notwendigerweise unter (> BFH vom 27.3.1996 - BStBl II S. 576).

  • Wird einem ausscheidenden Mitunternehmer eine Abfindung gezahlt, die auch den selbst geschaffenen, bisher nicht bilanzierten Geschäftswert abgilt, ist der darauf entfallende Anteil der Abfindung als derivativer Geschäftswert zu aktivieren. Der auf den originären Geschäftswert entfallende Anteil bleibt außer Ansatz (> BFH vom 16.5.2002 - BStBl 2003 II S. 10).

  • Der Geschäftswert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens (> BFH vom 26.11.2009 - BStBl 2010 II S. 609).

  • Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten. Die Vertragsarztzulassung kann nur dann Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsgeschäftes sein und sich damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisieren, wenn die Leistung für die Zulassung ohne eine Praxisübernahme erfolgt, weil der Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegt wird (> BFH vom 9.8.2011 - BStBl II S. 875).

  • >H 6.1 (Geschäfts- oder Firmenwert), (Praxiswert/Sozietätspraxiswert).

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG

R 5.5 gilt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG sinngemäß (>§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO, BFH vom 8.11.1979 - BStBl 1980 II S. 146).

Güterfernverkehrskonzessionen

  • Keine AfA von entgeltlich erworbenen Güterfernverkehrskonzessionen (> BFH vom 4.12.1991 - BStBl 1992 II S. 383 und vom 22.1.1992 – BStBl II S. 529).

  • Zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert > BMF vom 12.3.1996 – BStBl I S. 372.

Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Unentgeltliche Übertragung zwischen Schwestergesellschaften führt zur verdeckten Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft und anschließende verdeckte Einlage in die begünstigte Schwestergesellschaft (> BFH vom 20.8.1986 - BStBl 1987 II S. 455).

Immaterielle Wirtschaftsgüter

sind u. a.

  • Belieferungsrechte, Optionsrechte, Konzessionen (> BFH vom 10.8.1989 - BStBl 1990 II S. 15).

  • Computerprogramme (> BFH vom 3.7.1987 - BStBl II S. 728, S. 787, vom 28.7.1994 – BStBl II S. 873 und vom 18.5.2011 – BStBl II S. 865), siehe aber >Keine immateriellen Wirtschaftsgüter.

  • Datensammlungen, die speziell für den Stpfl. erhoben werden und auch nur von diesem verwertet werden dürfen (> BFH vom 30.10.2008 - BStBl 2009 II S. 421).

  • Domain-Namen (> BFH vom 19.10.2006 - BStBl 2007 II S. 301), >H 7.1 (Domain-Namen).

  • Filmrechte (> BFH vom 20.9.1995 - BStBl 1997 II S. 320 und > BMF vom 23.2.2001 - BStBl I S. 175 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 5.8.2003 - BStBl I S. 406).

  • Kaufoption aus einem Pkw-Leasingvertrag (> BFH vom 26.11.2014 -BStBl 2015 II S. 325).

  • Lizenzen, ungeschützte Erfindungen, Gebrauchsmuster, Fabrikationsverfahren, Know-how, Tonträger in der Schallplattenindustrie (> BFH vom 28.5.1979 - BStBl II S. 734).

  • Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte (> BFH vom 24.11.1982 - BStBl 1983 II S. 113).

  • Rezeptur eines Pflanzenschutzmittels (> BFH vom 8.9.2011 - BStBl 2012 II S. 122).

  • Rückverkaufsoption im Kfz-Handel (> BMF vom 12.10.2011 - BStBl I S. 967).

  • Spielerlaubnisse nach Maßgabe des Lizenzspielerstatuts des Deutschen Fußballbundes (> BFH vom 14.12.2011 - BStBl 2012 II S. 238).

  • Zuckerrübenlieferrechte (> BMF vom 25.6.2008 - BStBl I S. 682, Rz. 23) , letztmals abgedruckt im Anhang 20 II EStH 2014 .

Keine immateriellen Wirtschaftsgüter

sondern materielle (körperliche) und zugleich abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter sind, wenn sie nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, z. B. als Kundenkartei oder Verlagsarchiv, als immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen sind, Computerprogramme (>Immaterielle Wirtschaftsgüter), die keine Befehlsstruktur enthalten, sondern nur Bestände von Daten, die allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind, z. B. mit Zahlen und Buchstaben (> BFH vom 5.2.1988 - BStBl II S. 737 und vom 2.9.1988 – BStBl 1989 II S. 160).

Kein entgeltlicher Erwerb

liegt u. a. vor bei

  • Aufwendungen, die nicht Entgelt für den Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem Dritten, sondern nur Arbeitsaufwand oder sonstiger Aufwand, z. B. Honorar für Dienstleistungen, für einen im Betrieb selbst geschaffenen Wert oder Vorteil sind (> BFH vom 26.2.1975 - BStBl II S. 443).

  • Aufwendungen, die lediglich einen Beitrag zu den Kosten einer vom Stpfl. mitbenutzten Einrichtung bilden, z. B. Beiträge zum Ausbau einer öffentlichen Straße oder zum Bau einer städtischen Kläranlage; diese Aufwendungen gehören zu den nicht aktivierbaren Aufwendungen für einen selbstgeschaffenen Nutzungsvorteil (> BFH vom 26.2.1980 - BStBl II S. 687 und vom 25.8.1982 – BStBl 1983 II S. 38).

  • selbstgeschaffenen >immateriellen Wirtschaftsgütern, z. B. Patenten (> BFH vom 8.11.1979 - BStBl 1980 II S. 146).

Kundenstamm

  • Der Kundenstamm ist beim Erwerb eines Unternehmens in der Regel kein selbständig bewertbares >immaterielles Wirtschaftsgut, sondern ein geschäftswertbildender Faktor (> BFH vom 16.9.1970 - BStBl 1971 II S. 175 und vom 25.11.1981 – BStBl 1982 II S. 189).

  • Kundenstamm und Lieferantenbeziehungen, die selbständig übertragen werden können, sind immaterielle Wirtschaftsgüter und nicht identisch mit dem Geschäfts- oder Firmenwert (> BFH vom 26.11.2009 - BStBl 2010 II S. 609).

Mietereinbauten

Einbauten oder Umbauten des Mieters sind als Herstellungskosten eines materiellen Wirtschaftsguts zu aktivieren, wenn sie unmittelbar besonderen Zwecken dienen und in diesem Sinne in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Funktionszusammenhang stehen (> BFH vom 26.2.1975 - BStBl II S. 443 und BMF vom 15.1.1976 - BStBl I S. 66).

Milchlieferrechte

> BMF vom 5.11.2014 (BStBl I S. 1503)

Nutzungsrechte

die durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten entstanden sind

>H 4.7 (Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut)

Pensionszusagen

Ansprüche aus Pensionszusagen nach dem Betriebsrentengesetz können nicht aktiviert werden (> BFH vom 14.12.1988 - BStBl 1989 II S. 323).

Schwebende Arbeitsverträge

mit im Unternehmen tätigen Arbeitnehmern sind keine >immateriellen Wirtschaftsgüter, sondern nicht selbständig bewertbare geschäftswertbildende Faktoren (> BFH vom 7.11.1985 - BStBl 1986 II S. 176).

Softwaresysteme

Bilanzsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software) > BMF vom 18.11.2005 (BStBl I S. 1025).

Vertreterrecht

Löst ein Handelsvertreter durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) seines Vorgängers in einer bestimmten Höhe ab, erwirbt er damit entgeltlich ein immaterielles Wirtschaftsgut „Vertreterrecht“ (> BFH vom 18.1.1989 - BStBl II S. 549). Dieses ist nicht mit einem Geschäfts- oder Firmenwert gleichzusetzen (> BFH vom 12.7.2007 - BStBl II S. 959).

Warenzeichen (Marke)

Ein entgeltlich erworbenes Warenzeichen (Marke) ist dem Grunde nach ein abnutzbares Wirtschaftsgut (> BMF vom 12.7.1999 – BStBl I S. 686).


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