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EStH H 5.6 (Zu § 5 EStG)

Zu § 5 EStG

H 5.6

Abschlussgebühren

können eine (Gegen-)leistung darstellen, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt für den eigentlichen Vertragsabschluss zuzuordnen sind, sie wirken sich unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind bilanziell nicht passiv abzugrenzen (> BFH vom 11.2.1998 - BStBl II S. 381).

Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten im Zusammenhang mit Zinsaufwand

Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit, bei Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen degressiv nach der Zinsstaffelmethode und bei Endfälligkeitsdarlehen linear, aufzulösen. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Rechnungsabgrenzungsposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen (> BFH vom 24.6.2009 - BStBl II S. 781).

Ausbeuteverträge

Vorausgezahlte Ausbeuteentgelte für Bodenschätze, mit deren Abbau vor dem Bilanzstichtag bereits begonnen wurde, sind in einen Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen, der über die jährlich genau festzustellende Fördermenge aufzulösen ist; ist mit dem Abbau vor dem Bilanzstichtag noch nicht begonnen worden, ist das vorausgezahlte Entgelt als Anzahlung zu behandeln (> BFH vom 25.10.1994 - BStBl 1995 II S. 312).

Bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag

liegt vor:

  • Wenn die abzugrenzenden Ausgaben und Einnahmen für einen bestimmten nach dem Kalenderjahr bemessenen Zeitraum bezahlt oder vereinnahmt werden, z. B. monatliche, vierteljährliche, halbjährliche Mietvorauszahlungen oder Zahlung der Miete im Voraus für einen Messestand für eine zeitlich feststehende Messe (> BFH vom 9.12.1993 - BStBl 1995 II S. 202).

  • Bei Übernahme von Erschließungskosten und Kanalanschlussgebühren durch den Erbbauberechtigten (> BFH vom 17.4.1985 - BStBl II S. 617).

  • Bei zeitlich nicht begrenzten Dauerleistungen, wenn sich rechnerisch ein Mindestzeitraum bestimmen lässt (> BFH vom 9.12.1993 - BStBl 1995 II S. 202, BMF vom 15.3.1995 - BStBl I S. 183).

liegt nicht vor:

  • Wenn sich der Zeitraum nur durch Schätzung ermitteln lässt (> BFH vom 3.11.1982 - BStBl 1983 II S. 132).

  • Bei planmäßiger oder betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts (> BFH vom 22.1.1992 - BStBl II S. 488).

Darlehen mit fallenden Zinssätzen

Der Darlehensnehmer hat bei einer Vereinbarung fallender Zinssätze einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangt werden kann oder wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche vorzeitige Beendigung bestehen (> BFH vom 27.7.2011 - BStBl 2012 II S. 284).

Dauerschuldverhältnis

  • Die Entschädigung für die Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses kann nicht in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden (> BFH vom 23.2.2005 - BStBl II S. 481).

  • Eine Vergütung, die der Kreditgeber für seine Bereitschaft zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Vertragskonditionen vom Kreditnehmer vereinnahmt hat, ist in der Bilanz des Kreditgebers nicht passiv abzugrenzen (> BFH vom 7.3.2007 - BStBl II S. 697).

Erbbaurecht

Für im Voraus gezahlte Erbbauzinsen ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (> BFH vom 20.11.1980 - BStBl 1981 II S. 398).

Ertragszuschüsse

Für Ertragszuschüsse ist ggf. ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (> BFH vom 5.4.1984 - BStBl II S. 552).

Film- und Fernsehfonds

  • Filmherstellungskosten > BMF vom 23.2.2001 (BStBl I S. 175) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 5.8.2003 (BStBl I S. 406), Tzn. 34 und 35.

  • Zahlt ein Filmproduktionsfonds dem zum Alleinvertrieb des Films berechtigten Lizenznehmer einen Einmalbetrag für Medien , Marketing- und Kinostartkosten (Vermarktungskostenzuschuss), kann darin ungeachtet der Bezeichnung als verlorener Zuschuss die Gewährung eines partiarischen Darlehens gesehen werden, wenn mit der Zahlung eine Erhöhung der Lizenzgebühren verbunden und die Rückzahlung des Betrages abgesichert ist. Folglich dürfen weder in Höhe des vollen Vermarktungskostenzuschusses Betriebsausgaben angesetzt noch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten berücksichtigt werden (> BFH vom 21.5.2015 – BStBl II S. 772).

Finanzierungskosten

  • Für ein bei der Ausgabe einer festverzinslichen Schuldverschreibung mit bestimmter Laufzeit vereinbartes Disagio ist in der Steuerbilanz ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren (> BFH vom 29.11.2006 - BStBl 2009 II S. 955).

  • >H 6.10 (Damnum, Kreditbedingungen, Umschuldung, Vermittlungsprovision, Zinsfestschreibung)

Forfaitierung von Forderungen aus Leasing-Verträgen

> BMF vom 9.1.1996 (BStBl I S. 9) und > BFH vom 24.7.1996 (BStBl 1997 II S. 122)

Abweichend von Abschnitt III 2 Buchstabe b des BMF-Schreibens vom 9.1.1996 ist bei der sog. Restwertforfaitierung aus Teilamortisationsverträgen die Zahlung des Dritten an den Leasinggeber steuerlich als ein Darlehen an den Leasinggeber zu beurteilen. Die Forfaitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus zukünftigen Perioden passiv abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich aufzuzinsen (> BFH vom 8.11.2000 - BStBl 2001 II S. 722).

Garantiegebühr

Wegen vereinnahmter Garantiegebühr gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist während der Garantiezeit insoweit aufzulösen, als die Vergütung auf den bereits abgelaufenen Garantiezeitraum entfällt (> BFH vom 23.3.1995 - BStBl II S. 772).

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG

R 5.6 gilt bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sinngemäß (>§ 141 Abs. 1 Satz 2 AO, BFH vom 20.11.1980 - BStBl 1981 II S. 398).

Honorare

Sind im Voraus erhaltene Honorare zeitraumbezogen und besteht für den gesamten Zeitraum eine Dauerverpflichtung, ist für die anteilig auf folgende Wirtschaftsjahre entfallenden Honorare ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (> BFH vom 10.9.1998 - BStBl 1999 II S. 21).

Investitionszuschüsse

  • Soweit Zuschüsse zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes geleistet werden, sind sie nicht passiv abzugrenzen (> BFH vom 22.1.1992 - BStBl II S. 488).

  • >R 6.5

Kraftfahrzeugsteuer

Für gezahlte Kraftfahrzeugsteuer ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeuges im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt (> BFH vom 19.5.2010 - BStBl II S. 967).

Leasingvertrag mit degressiven Leasingraten – Behandlung beim Leasingnehmer

  • Immobilienleasing

    Bilanzsteuerrechtlich ist die Summe der während der vertraglichen Grundmietzeit geschuldeten Jahresmieten in jährlich gleichbleibenden Beträgen auf die Grundmietzeit zu verteilen und demgemäß der Teil der vertraglichen Jahresmieten, der in den ersten Jahren der Grundmietzeit über den sich für die gesamte Grundmietzeit ergebenden Jahresaufwand hinaus geht, zu aktivieren (> BFH vom 12.8.1982 - BStBl II S. 696 und > BMF vom 10.10.1983 - BStBl I S. 431).

  • Mobilienleasing

    Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (> BFH vom 28.2.2001 - BStBl II S. 645).

Maklerprovision

Für Maklerprovisionen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages kann kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden (> BFH vom 19.6.1997 - BStBl II S. 808).

Mobilfunkdienstleistungsverträge

Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mobilfunkdienstleistungsverträgen > BMF vom 20.6.2005 (BStBl I S. 801) und > BFH vom 15.5.2013 (BStBl II S. 730)

Öffentlich Private Partnerschaft – ÖPP – (auch Public Private Partnership – PPP –)

  • Zum A-Modell > BMF vom 4.10.2005 (BStBl I S. 916)

  • Zur Anwendbarkeit auf andere Modelle und zur Bildung eines Passivpostens für künftige Instandhaltungsaufwendungen > BMF vom 27.5.2013 (BStBl I S. 722)

Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

Die Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags erbracht werden (> BFH vom 26.6.1979 - BStBl II S. 625). Sie kann auch in Fällen geboten sein, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben (> BFH vom 17.9.1987 - BStBl 1988 II S. 327).

Urlaubsgeld bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Es hängt von den Vereinbarungen der Vertragspartner ab, ob Urlaubsgeld, das bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr vor dem Bilanzstichtag für das gesamte Urlaubjahr bezahlt wird, anteilig aktiv abzugrenzen ist (> BFH vom 6.4.1993 - BStBl II S. 709).

Zeitbezogene Gegenleistung

Der Vorleistung des einen Vertragsteils muss eine zeitbezogene Gegenleistung des Vertragspartners gegenüberstehen (> BFH vom 11.7.1973 - BStBl II S. 840 und vom 4.3.1976 – BStBl 1977 II S. 380) und der Zeitraum, auf den sich die Vorleistung des einen Vertragsteils bezieht, muss bestimmt sein (> BFH vom 7.3.1973 - BStBl II S. 565).

Zinszuschuss

  • Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen (> BFH vom 24.6.2009 - BStBl II S. 781).

  • >Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten im Zusammenhang mit Zinsaufwand


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