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EStH H 5.7 (8) (Zu § 5 EStG)

Zu § 5 EStG

H 5.7 (8)

Erfüllungsrückstand

  • Ein Erfüllungsrückstand liegt insbesondere vor, wenn der Schuldner einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die er im abgelaufenen Wirtschaftsjahr hätte erfüllen müssen (> BFH vom 3.12.1991 - BStBl 1993 II S. 89). Die noch ausstehende Gegenleistung muss eine Vorleistung abgelten und ihr damit synallagmatisch zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar sein (> BFH vom 5.4.2006 - BStBl II S. 593).

  • Für die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann keine Rückstellung gebildet werden (> BFH vom 27.6.2001 - BStBl II S. 758).

  • Für die Verpflichtung eines Vermieters, den Mietgegenstand zum Ende der Mietzeit zu veräußern und den Veräußerungserlös insoweit an den Mieter auszuzahlen, als er einen vertraglich vereinbarten, unter dem Buchwert zum Vertragsende liegenden Restwert übersteigt, ist eine anzusammelnde und abzuzinsende Rückstellung in der Höhe zu passivieren, in der der vereinbarte Restwert unter dem Buchwert des Mietgegenstands liegt (> BFH vom 21.9.2011 - BStBl 2012 II S. 197).

  • Für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen sind Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden (> BMF vom 20.11.2012 - BStBl I S. 1100, BFH vom 12.12.2013 - BStBl 2014 II S. 517 und vom 27.2.2014 – BStBl II S. 675, ber. S. 919).


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