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EStH H 67 (Zu § 67 EStG)

Zu § 67 EStG

H 67

Antrag bei volljährigen Kindern

>V 5.4 DA-KG 2015

Antragstellung

>V 5 DA-KG 2015

Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen

>V 8 DA-KG 2015

Mitwirkungspflichten

>§ 68 EStG

>V 7 DA-KG 2015

Zuständigkeit

Dem BZSt obliegt die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe des § 31 EStG. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung; die Fachaufsicht obliegt dem BZSt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG).


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