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EStH H 6a (10) (Zu § 6a EStG)

Zu § 6a EStG

H 6a (10)

Betriebsübergang

Für die Anwendung des § 613a BGB ist entscheidend, ob das im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Dienstverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen ist (> BFH vom 10.8.1994 - BStBl 1995 II S. 250).

Rechnungsgrundlagen

Zur Anerkennung unternehmensspezifischer und modifizierter biometrischer Rechnungsgrundlagen bei der Bewertung der Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG > BMF vom 9.12.2011 (BStBl I S. 1247)

Richttafeln 2005 G

> BMF vom 16.12.2005 (BStBl I S. 1054)

Tatsächlicher Dienstantritt

Bei der Ermittlung des Diensteintrittsalters ist – unabhängig vom Bestehen eines Rumpfwirtschaftsjahres – auf den Beginn des Kalenderjahres des Diensteintritts abzustellen (> BFH vom 21.8.2007 - BStBl 2008 II S. 513). Als Beginn des Dienstverhältnisses ist grundsätzlich der tatsächliche Dienstantritt im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses anzusehen (> BFH vom 25.5.1988 - BStBl II S. 720); das Dienstverhältnis wird nicht unterbrochen, wenn der Stpfl. auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Pflichten des Dienstverhältnisses eintritt (z. B. § 613a BGB).

Vordienstzeiten

Zur Berücksichtigung von vertraglichen Vordienstzeiten > BMF vom 22.12.1997 (BStBl I S. 1020) und > BFH vom 7.2.2002 (BStBl 2005 II S. 88)


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