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EStH H 6a (1) (Zu § 6a EStG)

Zu § 6a EStG

H 6a (1)

Abgrenzung bei Arbeitsfreistellung

Eine Zusage, nach der Leistungen fällig werden, ohne dass das Dienstverhältnis formal beendet ist, ist nicht als Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Für eine derartige Verpflichtung darf insoweit eine Rückstellung nach § 6a EStG nicht gebildet werden (> BMF vom 11.11.1999 – BStBl I S. 959, RdNr. 2).

Beihilfen an Pensionäre

  • Die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist keine Pensionsverpflichtung (> BFH vom 30.1.2002 - BStBl 2003 II S. 279).

  • >H 5.7 (5)

Einstandspflicht

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch die Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a BGB übergegangen sind (> BFH vom 16.12.2002 - BStBl 2003 II S. 347).

Gewinnabhängige Pensionsleistungen

  • Am Bilanzstichtag bereits feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind und die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage festgeschrieben wurde (> BMF vom 18.10.2013 - BStBl I S. 1268).

  • >H 6a (7) Schriftformerfordernis

Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten

> BMF vom 25.7.2002 (BStBl I S. 706)

Jahreszusatzleistungen

Für Jahreszusatzleistungen im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls darf eine Rückstellung nach § 6a EStG nicht gebildet werden > BMF vom 11.11.1999 (BStBl I S. 959, RdNr. 23).

Nur-Pensionszusagen

Für eine sog. Nur-Pensionszusage kann keine Rückstellung nach § 6a EStG gebildet werden, wenn dieser Verpflichtung keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt (> BMF vom 13.12.2012 - BStBl 2013 I S. 35).

Pensionsverpflichtungen innerhalb einer GmbH & Co. KG

  • Zur Pensionszusage an einen Gesellschafter durch die Komplementär-GmbH > BMF vom 29.1.2008 (BStBl I S. 317), RdNrn. 12-14.

  • Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt (> BFH vom 7.2.2002 - BStBl 2005 II S. 88).

Personengesellschaft

Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene > BMF vom 29.1.2008 (BStBl I S. 317)

Versorgungsausgleich

Zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) auf Pensionszusagen > BMF vom 12.11.2010 (BStBl I S. 1303)


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