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EStH H 6a (8) (Zu § 6a EStG)

Zu § 6a EStG

H 6a (8)

Erstmalige Anwendung der durch R 6a Abs. 8 EStÄR 2008 geänderten Pensionsalter

Die geänderten Mindestpensionsalter gelten grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 enden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die neuen Pensionsalter erstmals in der Bilanz des Wirtschaftsjahres berücksichtigt werden, das nach dem 30.12.2009 endet. Der Übergang hat einheitlich für alle betroffenen Pensionsrückstellungen des Unternehmens zu erfolgen (> BMF vom 3.7.2009 - BStBl I S. 712).

Vorgezogene Altersgrenze

Eine vertraglich vorgesehene geringere Altersgrenze als die in >R 6a Abs. 8 Satz 1 genannten Mindestpensionsalter kann für die Berechnung der Pensionsrückstellung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände nachgewiesen werden, die ein niedrigeres Pensionsalter rechtfertigen (> BFH vom 23.1.1991 - BStBl II S. 379).


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