Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Einkommensteuer-Richtlinien (EStR)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 2 EStGweiter zu: R 2a EStR

EStR R 2. Umfang der Besteuerung

Zu § 2 EStG

(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:


1
 
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
2
=
S. d. E.
3
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
4
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
5
Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
6
+
Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 5 EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
7
=
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
8
Verlustabzug nach § 10d EStG
9
Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
10
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
11
Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl I S. 821 und § 7 FördG)
12
+
Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)
13
+
zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
14
=
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)
15
Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
16
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
17
=
z. v. E. (§ 2 Abs. 5 EStG).

1
 
Steuerbetrag
 
 
a)
nach § 32a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG
 
 
oder
 
 
b)
nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz
2
+
Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34b EStG
 
 
3
+
Steuer auf Grund der Berechnung nach § 34a Abs. 1, 4 bis 6 EStG
4
=
tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)
5
Minderungsbetrag nach Punkt 11 Ziffer 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 23 DBA Belgien in der durch Artikel 2 des Zusatzabkommens vom 5.11.2002 geänderten Fassung (BGBl 2003 II S. 1615)
6
ausländische Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG
7
Steuerermäßigung nach § 35 EStG
8
Steuerermäßigung für Stpfl. mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34f Abs. 1 und 2 EStG)
9
Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)
10
Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG
11
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
12
Ermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b EStG)
13
+
Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG
14
+
Steuern nach § 34c Abs. 5 EStG
15
+
Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG i. V. m. § 30 EStDV
16
+
Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Forstschäden-Ausgleichsgesetz
17
+
Anspruch auf Zulage für Altersvorsorge, wenn Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden sind (§ 10a Abs. 2 EStG)
18
+
Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen, soweit in den Fällen des § 31 EStG das Einkommen um Freibeträge für Kinder gemindert wurde
19
=
festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG).

BFH - Urteile

zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 2 EStGweiter zu: R 2a EStR


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin