Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
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GewStDV § 12a Kleinere Versicherungsvereine
Zu § 3 des Gesetzes
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach §5 Abs.1 Nr.4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.
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