Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
GewStDV § 6 Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
Zu § 2 des Gesetzes
Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.
BFH - Urteile
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland