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H 11.1 GewStH Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften

Zu § 11 GewStG

Atypisch stille Gesellschaft

Der Freibetrag im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ist auch Kapitalgesellschaften zu gewähren, an deren gewerblichen Unternehmen

  • natürliche Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind (> BFH vom 10. 11. 1993 – BStBl 1994 II S. 27). In diesen Fällen ist er grundsätzlich auch dann nur einmal zu gewähren, wenn an dem gewerblichen Unternehmen mehrere natürliche Personen aufgrund mehrerer Gesellschaftsverträge als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind (> BFH vom 8. 2. 1995 – BStBl II S. 764). Sind jedoch die der atypisch stillen Gesellschaft und die dem Inhaber des Handelsgeschäftes allein zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten als jeweils getrennte Gewerbebetriebe zu beurteilen, ist der Freibetrag für jeden Gewerbebetrieb zu gewähren (> BFH vom 6. 12. 1995 - BStBl 1998 II S. 685) und R 2.4 Abs. 5,

  • nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist (> BFH vom 30. 8. 2007 - BStBl 2008 II S. 200).

Wechsel des Steuerschuldners

> BFH vom 17. 2. 1989 – BStBl II S. 664

> BFH vom 26. 8. 1993 - BStBl 1995 II S. 791

>R 5.1 Abs. 1


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