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H 16.1 GewStH Hebesatz

Zu § 16 GewStG

Mindesthebesatz

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, im Laufe des Erhebungszeitraumes bis zum Entstehen des Steueranspruchs die gesetzlichen Grundlagen zu verändern.

Der Gesetzgeber konnte deshalb rückwirkend für das Kalenderjahr 2003 den Zerlegungsmaßstab des § 28 GewStG 2002 zu Lasten solcher Gemeinden verändern, deren Hebesatz 200 % unterschreitet (> BFH vom 18. 8. 2004 – BStBl 2005 II S. 143).


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