Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)
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H 2.2 GewStH Betriebsverpachtung
Zu § 2 GewStG
Allgemeines
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Entgegen den Regeln der Einkommensteuer wird der Gewerbebetrieb gewerbesteuerrechtlich bereits mit seiner Verpachtung (Einstellung einer werbenden Tätigkeit) beendet. Die Ausübung des Verpächterwahlrechts (>R 16 Abs. 5 EStR) hat demnach hierauf keinen Einfluss.
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Zum Erlöschen der Gewerbesteuerpflicht
>R 2.6
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Steuerpflichtiger Aufgabegewinn
Verpachtung eines Betriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs als Gewerbebetrieb
Die Verpachtung eines Betriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs erfolgt dann im Rahmen eines der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetriebs, wenn die Verpachtung selbst nicht als bloße Vermögensverwaltung anzusehen ist. Danach ist die Verpachtung in folgenden Fällen als Gewerbebetrieb anzusehen:
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Betriebsaufspaltung
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mitunternehmerische Betriebsverpachtung
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einheitliche Behandlung einer nur teilweise gewerblich tätigen Personengesellschaft
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gewerblich geprägte Personengesellschaft
Wechsel der Gewinnermittlungsart
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Die aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart erforderlichen Hinzu- und Abrechnungen (> R 4.6 Abs. 1 EStR) gehören zum laufenden Gewinn und sind deshalb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen (> BFH vom 23. 11. 1961, BStBl 1962 III S. 199 und vom 24. 10. 1972, BStBl 1973 II S. 233).
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>R 7.1 Abs. 3 S. 6
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