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H 2.4 (2) GewStH

Zu § 2 GewStG

Gleichartigkeit von Betrieben

Kriterien für die Gleichartigkeit von Betrieben sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die Nähe/Entfernung, in der sie ausgeübt werden (> RFH vom 28. 9. 1938 – RStBl S. 1117 und vom 21.12.1938 – RStBl 1939 S. 372 sowie BFH vom 14. 9. 1965 – BStBl III S. 656, vom 12. 1. 1983 – BStBl II S. 425, vom 9.8.1989 – BStBl II S. 901 und vom 18.12.1996 – BStBl 1997 II S. 573).


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