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H 2.9 (2) GewStH

Zu § 2 GewStG

Bauausführungen

  • Begriff

    > RFH vom 2. 7. 1940 – RStBl S. 668, RFH vom 21. 1. 1942 – RStBl S. 66 und BFH vom 21. 10. 1981 - BStBl 1982 II S. 241

  • Einbeziehung von Subunternehmern

    Bei einem einheitlichen Bauauftrag ist auch die Zeit der Bauausführungen zu berücksichtigen, in der an der Baustelle selbständige Subunternehmer tätig waren, deren Tätigkeit der Steuerpflichtige lediglich überwacht hat (> BFH vom 13. 11. 1962 – BStBl 1963 III S. 71).

  • Sechsmonatsfrist

    Betriebsstätten i. S. von § 8 Nr. 7 Satz 2 GewStG i. V. m. § 12 AO sind auch bei mehreren Bauausführungen anzunehmen, die sich zeitlich überschneidend insgesamt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehen (> BFH vom 16. 12. 1998 - BStBl 1999 II S. 365).

  • Unterbrechung der Sechsmonatsfrist

    Werden bei einer Bauausführung die Bauarbeiten unterbrochen, z. B. durch ungünstige Witterungsverhältnisse, Streik, Materialmangel oder aus bautechnischen Gründen, wird die Frist von sechs Monaten gehemmt. Kurze Unterbrechungen bis zu zwei Wochen hemmen die Frist jedoch nicht (> BFH vom 8. 2. 1979 – BStBl II S. 479).

Montage

  • Begriff

    > BFH vom 16. 5. 1990 – BStBl II S. 983

  • Feste Geschäftseinrichtungen oder Anlagen im Zusammenhang mit Bauausführungen und Montagen

    Werden im Zusammenhang mit Bauausführungen oder Montagen feste Geschäftseinrichtungen oder Anlagen errichtet, wie Baubuden, Baukantinen, Geräteschuppen, Unterkunftsbaracken usw., begründen auch diese eine Betriebsstätte nur dann, wenn die Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate bestanden haben (> RFH vom 22. 1. 1941 – RStBl S. 90).

    Die Frist von sechs Monaten (>§ 12 Nr. 8 AO) bietet auch einen Anhalt für die Beurteilung der Frage, ob nach § 12 Nr. 8 AO eine Betriebsstätte bei festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen anzunehmen ist, die im Zusammenhang mit Arbeiten errichtet werden, die nicht zu den eigentlichen Bauausführungen oder Montagen gehören (> BFH vom 27. 4. 1954 – BStBl III S. 179).


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