Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 3 GewStGweiter zu: H 3.1 GewStH

H 3.0 GewStH Befreiungen

Zu § 3 GewStG

Steuerbefreiungen außerhalb des Gewerbesteuergesetzes

Von der Gewerbesteuer sind auf Grund anderer Gesetze u. a. befreit:

  1. Für Geschäftsjahre bis 31. 12. 2003: die Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaften nach den §§ 37n, 38, 43a, 43c, 44, 50a und 50c des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.1.1970 (BGBl I S. 127, BStBl I S. 187), aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15.12.2003 (BGBl I S. 2676, 2734); für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen: die Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes vom 15.12.2003 (BGBl I S. 2724), zuletzt geändert durch Art. 4 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 7.3.2009 (BGBl I S. 451).

  2. Ausgleichkassen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 12 Abs. 3 des Vorruhestandsgesetzes vom 13.4.1984 (BGBl I S. 601, BStBl I S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2005 (BGBl I S. 3686).


BFH - Urteile

zurück zu: § 3 GewStGweiter zu: H 3.1 GewStH



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin