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H 5.3 GewStH Haftung

Zu § 5 GewStG

Allgemeines

Wer kraft Gesetzes haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen (>§ 191 AO) und zu begründen. Gegen Haftungsbescheide der Gemeinde sind der Widerspruch und der Verwaltungsrechtsweg gegeben (>§§ 68 bis 73 und § 40 Verwaltungsgerichtsordnung). Wegen der Heranziehung bei vertraglicher Haftung (>§ 192 AO). Gegen Haftungsbescheide des Finanzamts sind der Einspruch und der Finanzrechtsweg gegeben (>§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 33 FGO).

Haftung

Es kommen insbesondere die folgenden Haftungstatbestände in Betracht:

  1. § 69 AO (Haftung der Vertreter),

  2. § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers),

  3. § 73 AO (Haftung bei Organschaft),

  4. § 74 AO (Haftung des Eigentümers von Gegenständen),

  5. § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers),

  6. § 25 Abs. 1 HGB (Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts),

  7. § 128 HGB (Haftung des Gesellschafters einer OHG),

  8. §§ 161 und 171 HGB (Haftung des Komplementärs und der Kommanditisten einer KG),

  9. § 427 BGB (Haftung des Gesellschafters einer GbR).


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