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H 8.1 (5) GewStH

Zu § 8 GewStG

Allgemeines

>Rdnr. 33 ff. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008 – BStBl I S. 730

Durchleitungsrechte

>Rdnr. 40 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008 – BStBl I S. 730

Fährgerechtigkeit

> BFH vom 26. 11. 1964 - BStBl 1965 III S. 293

Gemischte Verträge

>Rdnr. 6 und 7 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008 – BStBl I S. 730

Verträge über die Ausbeutung von Bodenschätzen

Bei Verträgen über die Ausbeutung von Mineralvorkommen ist die Überlassung der Grundstücke zur Ausbeutung der Vorkommen gewerbesteuerrechtlich nicht als Verpachtung von in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, sondern als entgeltliche Überlassung des Rechts des Grundstückseigentümers auf Ausbeutung des Vorkommens anzusehen (> BFH vom 7. 10. 1958 - BStBl 1959 III S. 5, vom 12.5.1960 – BStBl III S. 466 und vom 8.11.1989 – BStBl 1990 II S. 388).

Das gilt nicht nur für Bodenschätze, bei denen das Recht zur Gewinnung von dem Eigentum am Grundstück getrennt und als selbständiges Recht (Gerechtigkeit) behandelt wird (insbesondere Mineralgewinnungsrecht), sondern auch für solche Bodenbestandteile, deren Abbau dem unbeschränkten Verfügungs- und Ausbeuterecht des Eigentümers unterliegt (z. B. Kies, Sand, Basalt und Ton) (> BFH vom 12. 1. 1972 - BStBl II S. 433 und vom 26.5.1976 – BStBl II S. 721). Bei einem Betrieb, der auf Grund von Verträgen mit Grundstückseigentümern durch Nassbaggerei Sand und Kies an Flussufern abbaut, entfallen regelmäßig die Vergütungen in voller Höhe auf die Kies- und Sandausbeute, so dass ein Betrag für die Verpachtung der Bodenoberfläche nicht auszusondern ist (> BFH vom 21. 8. 1964 - BStBl III S. 557).


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