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Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

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Siebenter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

§ 20 GrEStG Inhalt der Anzeigen

(1) Die Anzeigen müssen enthalten:

  1. Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;

  2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;

  3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;

  4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;

  5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);

  6. den Namen der Urkundsperson.

(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:

  1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung;

  2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile;

  3. bei mehreren beteiligten Rechtsträgern eine Beteiligungsübersicht.


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