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Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

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Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlage

§ 8 GrEStG Grundsatz

(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) 1Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

  1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;

  2. bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;

  3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a.

2Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.


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