Grundsteuergesetz
zurück zu: § 20 GrStG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 22 GrStG |
Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer
§ 21 GrStG Änderung von Steuermessbescheiden
1Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen.
zurück zu: § 20 GrStG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 22 GrStG |