Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Grundsteuer-Richtlinien (GrStR)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 4 GrStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: R 18 GrStR

R 17 GrStR Dem Gottesdienst gewidmeter Grundbesitz

Zu § 4 GrStG

(1) 1Der Grundbesitz muss dem Gottesdienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft gewidmet sein. 2Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer anderen religiösen Vereinigung dient, kann nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GrStG steuerfrei bleiben. 3Ein Grundstück ist dem Gottesdienst gewidmet, wenn es für diesen Zweck hergerichtet (§ 7 Satz 2 GrStG) und dauernd bereitgehalten wird. 4Ob der Gottesdienst ständig oder nur gelegentlich ausgeübt wird, ist ohne Bedeutung. 5Die Begriffe „widmen” und „benutzen” sind insoweit identisch. 6§ 7 GrStG gilt deshalb entsprechend. 7Wird das Grundstück gelegentlich auch zu anderen Zwecken benutzt, muss die Benutzung für den steuerbegünstigten Zweck überwiegen (§ 8 GrStG).

(2) 1Die Befreiung nach § 4 Nr. 1 GrStG ist nicht davon abhängig, dass der Grundbesitz einer bestimmten Person zuzurechnen ist. 2Sie gilt deshalb zunächst für die Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts selbst. 3Sie wird aber auch gewährt, wenn der Grundbesitz einer Privatperson zuzurechnen ist. 4Voraussetzung ist jedoch, dass er einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts zur Benutzung für den Gottesdienst entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird.


BFH - Urteile

zurück zu: § 4 GrStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: R 18 GrStR



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin