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R 27 GrStR Wohnraum, der unmittelbar begünstigten Zwecken dient

Zu § 5 GrStG

(1) 1Kann der steuerbegünstigte Zweck unmittelbar nur durch die Unterbringung von Personen in Wohnräumen erfüllt werden, so gilt die Befreiung auch für die Wohnräume. 2Voraussetzung ist ferner, dass der Rechtsträger, dem der Grundbesitz zuzurechnen ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a GrStG) oder eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft usw. (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GrStG) ist ( BFH-Urteil vom 7.6.1973, BStBl II S. 712) und die Wohnräume für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch oder für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt werden.

(2) 1Für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch werden unmittelbar benutzt z. B. die der Unterbringung von Straf- und Untersuchungsgefangenen dienenden Räume in einer Justizvollzugsanstalt und die der Unterbringung von Patienten dienenden Räume in einem Krankenhaus. 2Für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke werden unmittelbar benutzt z. B. Wohnräume zur Unterbringung alter Personen in einem Altenheim oder Altenpflegeheim sowie Wohnräume zur Unterbringung erholungsbedürftiger Personen in einem Erholungsheim, wenn diese Heime zu mindestens zwei Dritteln (§ 66 Abs. 3 AO 1977) den in § 53 AO 1977 genannten Personen dienen (vgl. § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO 1977).

(3) 1Nicht steuerbefreit sind Wohnräume zur Unterbringung von Personen, die zur Verfolgung eines bestimmten begünstigten Zwecks zusammenkommen, z. B. als Teilnehmer an einem Lehrgang für Erwachsene in einer Ausbildungsstätte und dergl.; denn in diesen Fällen ist die Unterbringung in den Wohnräumen nicht notwendige Voraussetzung für die Erreichung des begünstigten Zwecks. 2Dass wegen der örtlichen Gegebenheiten oder aus anderen Gründen eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist, steht dem nicht entgegen. 3Vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 14.11.1958 ( BStBl 1959 III S. 81) und vom 7.10.1966 ( BStBl 1967 III S. 30).


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