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R 3 GrStR Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags

Zu §§ 1, 2 GrStG

1Für die Festsetzung und die Zerlegung des Steuermessbetrags ist das Lagefinanzamt zuständig (§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977). 2Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, das Grundstück oder das Betriebsgrundstück liegt. 3Erstreckt sich der Betrieb, das Grundstück oder das Betriebsgrundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt.


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