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R 4 GrStR Bekanntgabe des Steuermessbescheids an den Steuerpflichtigen und Mitteilung des Steuermessbetrags an die hebeberechtigte Gemeinde

Zu §§ 1, 2 GrStG

(1) 1Der Einheitswert und der Steuermessbetrag werden dem Steuerpflichtigen in der Regel in einem zusammengefassten Bescheid bekanntgegeben. 2Das Finanzamt kann auch getrennte Bescheide erteilen. 3 Das gilt insbesondere für die Steuermessbeträge, die auf den 1. Januar 1974 (Hauptveranlagung 1974) festgesetzt werden.

(2) 1Das Finanzamt teilt der hebeberechtigten Gemeinde den festgesetzten Steuermessbetrag mit (§ 184 Abs. 3 AO 1977). 2Diese wendet den für das Kalenderjahr gültigen Hebesatz auf den Steuermessbetrag an und gibt den Jahresbetrag der Grundsteuer in einem Grundsteuerbescheid dem Steuerpflichtigen bekannt (§§ 25 , 27 GrStG).

(3) 1Ist der Steuermessbetrag zu zerlegen, so sind neben dem Steuerpflichtigen auch die hebeberechtigten Gemeinden Beteiligte am Zerlegungsverfahren (§ 186 AO 1977). 2Dies ist bei der Bekanntgabe des Zerlegungsbescheids zu berücksichtigen.


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