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Handelsgesetzbuch

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§ 127 HGB Entzug der Vertretungsmacht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft

Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.


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