Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Handelsgesetzbuch

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

weiter zu: § 132 HGB

§ 131 HGB Gründe für die Auflösung der OHG

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft

Vierter Titel: Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

  1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;

  2. durch Beschluss der Gesellschafter;

  3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

  4. durch gerichtliche Entscheidung.

(2) 1Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

  1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

  2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) 1Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

  1. Tod des Gesellschafters,

  2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,

  3. Kündigung des Gesellschafters,

  4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,

  5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,

  6. Beschluss der Gesellschafter.

2Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.


BFH - Urteile

weiter zu: § 132 HGB



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin