Handelsgesetzbuch
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§ 157 HGB Erlöschen der Firma; Aufbewahrung der Geschäftspapiere
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
Fünfter Titel: Liquidation der Gesellschaft
(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) 1Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. 2Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.
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