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Handelsgesetzbuch

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§ 340j HGB Einzubeziehende Unternehmen

Drittes Buch: Handelsbücher

Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige

Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute

Fünfter Titel: Konzernabschluss, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluss

Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nach § 296 Abs. 1 Nr. 3 in seinen Konzernabschluss nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es den Jahresabschluss dieses Unternehmens seinem Konzernabschluss beizufügen und im Konzernanhang zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.


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