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Handelsgesetzbuch

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§ 452a HGB Bekannter Schadensort

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft

Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

1Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. 2Der Beweis dafür, dass der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.


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