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Handelsgesetzbuch

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§ 459 HGB Spedition zu festen Kosten

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft

1Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. 2In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.


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