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§ 556 HGB Kündigung

Fünftes Buch: Seehandel

Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge

Erster Unterabschnitt: Schiffsmiete

1Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. 2Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.


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