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Handelsgesetzbuch

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§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist

Fünftes Buch: Seehandel

Sechster Abschnitt: Verjährung

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

  1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;

  2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

  3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

  4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.


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